Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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zolldirektion zu stellen. Daß ein vertretbares Verschulden eines Beamten nicht vor- 
liegt, ist darzutun. (§ B6e des Reichsstempelgesetzes). 
Die Niederschlagung ist zur Nachweisung zu bemerken. 
538. 
Zu §§8 174—179 der Ausführungsbestimmungen. 
Die zwangsweise Beitreibung der Abgabe vom gebundenen Grundbesitz ist 
seitens der Zollämter in Greiz und Zeulenroda bezw. der Zollstelle in Burgk als der 
zuständigen Steuerstellen beim Landratsamt zu beantragen. 
Neben den betreffenden Grundstücksbesitzern haben auch die Amtsgerichte den 
Erbschaftssteuerämtermn von den im § 179 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen 
genannten Besitzveränderungen beim gebundenen Grurdbesitz Mitteilung zu machen. 
*ii 
Zu § 167 Absatz 1 und 2 der Aueführungsbestimmungen. 
In Fällen des § 167 Absatz 1 der Ausführungsbestimmungen haben die 
Gerichtsschreiber bezw. die Notare die nachträgliche Versteuerung selbständig ohne 
Mitwirkung der Stenerstellen vorzunehmen und die Erledigung des Steuerfalls ohne 
Benachrichligung der Steuerstelle zu überwachen. Die Ueberwachung erfolgt durch 
Eintragung in die Ueberwachungsliste (Muster 28 der Ausführungsbestimmungen). 
Nach Erledigung ist die Abgabe in der Nachweisung — Muster 26, 27 — nachzuweisen. 
Zu §8 167 Absatz 3 der Ausführungsbestimmungen. 
Die Ueberwachung der Tersteuerung privatschriftlicher oder im Auslande er- 
richteter Urkunden liegt der Steuerstelle o“ 
60#10. 
Zu § 172 der Ausführungsbestimmungen. 
Anträge auf Erstattung von Abgaben sind bei der Stelle anzubringen, die 
die Abgabe festgestellt hat. Soweit es sich um Erstattung von Abgaben handelt, 
die vor dem 1. April 1912 festgesetzt worden sind, sind die Anträge bei der zu 
ständigen Steuerstelle (Zollämter Greiz und Zeulenroda, Zollstelle Burgh) zu stellen. 
Die Anträge sind unter Beigabe der Akten an die Oberzolldirektion abzugeben. Die 
Erstattung erfolgt durch die Sportelkassen bezw. die Notare, wenn die bei ihnen ein- 
gegangenen Beträge noch nicht an die zuständige Steuerstelle abgeliefert worden sind. 
Im übrigen hat die Steuerstelle die Erstattung vorzunehmen und hiervon die für 
die Festsetzung der Abgabe zuständigen Stellen zu benachrichtigen. Die Erstattungen 
sind zur Urkunde selbst sowie zu Ausfertigungen und Abschriften von der Urkunde 
zu vermerken.
	        
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