Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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Die betreffenden Beamten, einschließlich der Notare, haben alsbald für An- 
bringung der erforderlichen Vermerke zu den Urkunden Sorge zu tragen. 
8 11. 
Mit Strafe bedrohte Verstöße gegen das Geseh oder die Ausführungsbe- 
stimmungen sind der zuständigen Steuerstelle mitzuteilen. 
Greiz den 4. April 1912. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
Saupe. 
  
17. Regl as Bekanntmachun 
vom 4. April 1912, 
eine Abänderung der §§ 30 und 36 der revidierten Instruktion 
für die Standesbeamten vom 30. Dezember 1899 (Ges-S. S. 347) 
betreffend. 
5 1. 
§ 30 Absatz 1 Saß 1 der genannten Instruktion erhält folgenden Wort- 
laut 
r Standesbeamte hat von jedem angemeldeten Geburts= und Sterbefall. 
vesgleid von jedem Aufgebot und jeder Eheschließung dem Pfarrer derjenigen 
Parochie seines Bezirks, welcher die Eltern des Kindes oder der Verstorbene, oder 
die Brautleute oder einer der Verlobten angehören, ungesäumt Mitteilung zu machen. 
62. 
8 36 der genannten Instruktion erhält folgenden Wortlaut: 
Die Standesbeamten sind verpflichtet, am Schlusse jedes Jahres aus den 
von ihnen geführten Registern eine Uebersicht über die in ihren Bezirken vorge-
	        
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