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kommenen Geburten, Todesfälle und Eheschließungen nach Maßgabe der bisher
hültigen Formulare f. g. h. (vergl. Seite 212 bis 215 der Gesetzsammlung von 1875)
anzufertigen und je ein Exemplar dieser Uebersicht an die Fürstliche Landesregierung,
das Statistische Bureau Vereinigter Thüringischer Staaten zu Weimar und an das,
bezw. soweit in ihrem Bezirk mehrere Pfarrämter in Frage kommen, an die Pfarr-
ämter ihres Bezirks bis zum 31. Januar jedes Jahres einzusenden.
Außerdem huben sie den Gemeindevorständen Uebersichten über die im Ge-
meindebezirk vorgekommenen Geburten, Todesfälle und Eheschließungen in den Städten
monatlich, auf dem platten Lande vierteljährlich mitzuteilen. Es bleibt ihnen aber
unbenommen, diese Mitteilungen in kürzeren Zwischenräumen zu machen.
Greiz, den 4. April 1912.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Saupe.
18. M KTNX!I 1. .a
vom 6. April 1912,
die Prinzessinnenstiftung in Greiz betreffend.
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten haben Seine
Durchlaucht der Regent die von Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht dem Fürsten
Adolf zu Schaumburg-Lippe in Seiner Eigenschaft als Vormund Seiner Hochfürst-
lichen Durchlaucht des Fürsten Heinrich XXIV. Reuß Alterer Linie aus Höchstdessen
Schatullkasse errichtete · »
Prinzessinnenstiftung
als eine rechtsfähige zu genehmigen und dieselbe als eine milde Stiftung anzuer-
kennen geruht.
Solches wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Greiz, den 6. April 1912.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding. n
upe.
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