Gesetzsammlung
für das
Fürstentum Reuß Alterer Linie.
8.
(Ausgegeben am 30. April 1912.
19. Regierungs-Verordnung
vom 29. April 1912
zur Ausführung des Reichs-Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909
(Reichsgesetzblatt S. 519 ff.) und der hierzu ergangenen Ausführungs-
vorschriften des Bundesrats vom 7. Dezember 1911 (Reichsgesetzblatt
1912 S. 3 ff.)
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Durchlaucht des Regenten wird zur Ausführung des
Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 und der zu diesem Gesetz ergangenen
Ausführungsvorschriften des Bundesrats verordnet, was folgt:
81.
Die in der Anlage abgedruckten Ausführungsvorschriften des Bundesrats
zum Viehseuchengesetze vom 7. Dezember 1911 finden im Fürstentum Anwendung.
Soweit es sich in diesen Ausführungsvorschriften um Zwangsbestimmungen
handelt, deren Verletzung nicht bereits gesetzlich mit Strafe bedroht ist, wird deren
Uebertretung mit Geldstrase bis zu 150 Mark oder Haftstrafe bis zu 6 Wochen geahndet.
*Ee
Die Anordnung und Durchführung der Maßregeln zur Bekämpfung der
Viehseuchen liegt der Fürstlichen Landesregierung und unter deren Leitung dem
Fürstlichen Landratsamt und den etwa für den einzelnen Seuchenfall oder für
10