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einzelne Landesteile zu bestellenden besonderen Beauftragten ob. Der Wirkungskreis
und die Zuständigkeit dieser besonderen Beauftragten werden öffentlich bekannt gemacht.
83.
Im Sinne des Viehseuchengesetzes und der Ausführungsvorschriften des
Bundesrats ist „höhere Polizeibehörde“ und „Polizeibehörde“: das Fürstliche
Landratsamt.
„Polizeibehörde“ im Sinne der 9§ 3, 9 Absatz 1, 11 Absatz 1 des Vieh-
seuchengesetzes ist die örtliche Polizeiverwaltung (Gemeindevorstand us#w.].
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Das Fürstliche Landratsamt hat alle polizeilichen Masiregeln zu treffen, die
nicht ausdrücklich einer anderen Stelle übertragen sind.
Die örtliche Polizeiverwaltung hat über un zu ihrer Kenntnis gelangten
Ausbruch einer Seuche unverzüglich dem Fürstlichen Landratsamt auf die schnellste
und sicherste Weise zu berichten.
65.
Der Fürstlichen Landesregierung bleibt vorbehalten:
1. Die e nord von Maßregeln zur Abwehr der Seucheneinschleppungen
L des Viehseuchengesece]l.
2. 6 Ernennung besonderer Beauftragter nach §.2 dieser Verordnung
und die Abgrenzung ihrer Befugnisse.
3. Die Negelung des bei Einziehung des tierärztlichen Obergutachtens
[(§ 15 Absatz 2 des Viehseuchengesehes] zu bcobachtenden Verfahrens
und Bestimmung darüber, ob dieses Gutachten von einem einzelnen
Sachverständigen oder von einer besonderen Kommission zu erstatten ist.
4. Die Ueberwachung aller Vorbeugungs= und Bekämpfungsmaßregeln.
ie Fürstliche Landesregierung kann auch innerhalb der Zuständigkeit der
anderen Böhbrdn Anordnungen erlassen.
868.
Unter den „beamteten Tierärzten“ sind der Landestierarzt und die
Ticrärzte zu verstehen, denen die Fürstliche Landesregierung amtstierärztliche Be-
fugnisse ganz oder teilweise überträgt, letzterenfalls natürlich nur innerhalb der
Grenzen der übertragenen Befugnisse.
6 7.
Für Anordnungen, die an eine bestimmte Person gerichtet sind, genügt
mündliche Bekanntgabe.
Es muß aber deren schriftliche Eröffnung, und zwar innerhalb dreier Tage,
auf den binnen einer Woche zu stellenden Antrag der Beteiligten erfolgen. Die