Ausführungsvorschriften
Bundesrats zum Viehseuchengesetze.
Vom 7. Dezember 1911.
pp. pp.
81.
()Für die Anwendung und Ausführung der nach den §§ 10 bis 30, 78
des Gesetzes zulässigen Mahregeln gelten die nachstehenden unter Berücksichtigung
der §8 32 bis 65 des Gesetzes erlassenen Vorschriften.
pp. pp. -
8 2.
Auf die Nittzviehhöfe, die Schlachtviehhöfe und die öffentlichen Schlachthäuser
sowie auf das daselbst aufgestellte Vieh finden die nachstehenden Vorschristen mit den
Aenderungen Auwendung, die sich aus den 88 63 bis 65 des Gesetzes ergeben
Die dort zugelassenen Anordnungen können von den Polizeibehörden getroffen werden.
83.
Die nach dem Geseh und den Ausführungsvorschriften erforderlichen oder
zulässigen Reinigungen und Deeinfektionen, mit Ausnahme der Reinigungen und S,
Desinfektionen im Eisenbahnverkehre (5 38 Abs. 1), sind nach der als Anlage a .
beigefügten „Auweisung für das Desinfektionsverfahren bei Viehseuchen“ auszuführen.
#rl .
Die nach dem Gesetz und den Ausführungsvorschriften erforderlichen oder
mlässigen Zerlegungen von Kadavern sind nach der als Anlage B beigefügten
„Anweisung für das Zerlegungsverfahren bei Viehseuchen“ auszuführen.
+
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