Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

6 5. 
Für die nach dem Gesetz und den Ausführungsvorschriften erforderliche un- 
schädliche Beseitigung von Kadavern und Kadaverteilen gilt die als Anlage C bei- 
S gefügte Anweisung. 
4. 
I. Varschriften zum Schutze gegen die ftändige 
Fouchenge 
(68 16, 17, 78 des Gesetzes.) 
1. Amtstierärztliche Beaussichtigung der Biehmärkte usw. 
(6 16 des Gesehzes.) 
8 6. 
C) Die Viehmärkie, die Nutzviehhöse und Schlachtviehhöfe sowie die öffent- 
lichen Schlachthäuser, ferner die öffentlichen Tierschauen mit Ausnahme der Katzen-, 
Kaninchen= und Brieftaubenausstellungen, die Ställe und Betriebe von Viehhändlern, 
desgleichen die Betriebe von Abdeckern sind durch beamtete Ticrärzte zu beaufsichtigen. 
Das gleiche gilt für Gastställe, die in regelmäßiger Wiederkehr und in größerem 
Umfang zur Einstellung von Handelsvieh benutzt werden. Die hiernach der Beauf- 
sichtigung unterliegenden Gastställe werden von der höheren Polizeibehörde bestimmt. 
) Jahr= und Wochenmärkte, auf denen Vieh nur in geringem Umfang 
gehandelt wird, können von der Landesregierung ausnahmoweise von der Beaussich- 
tigung befreit werden. Auch darf nach Bestimmung der Landesregierung für öffent- 
liche Tierschauen — insbesondere Hunde- und Geflügelausstellungen —, die nur 
aus dem Ausstellungsort und aus einem beschränkten Umkreie beschickt werden, ferner 
für Ställe und Betriebe von Viehhändlern, deren Geschäftsumfang nicht beträchtlich 
ist, von der Beaufsichtigung Abstand genommen werden. 
() Die Beaufsichtigung kann von der Landesregierung für die zu Handels- 
zwecken oder zum öffentlichen Verkaufe zusammengebrachten Viehbestände, ferner für 
die zu Zuchtzwecken aufgestellten männlichen Zuchttiere, für Katzen-, Kaninchen= und 
Brieftanbenausstellungen, für die durch obrigkeitliche Anordnung veranlaßten Zu- 
sammenziehungen von Vieh, für private Schlachthäuser und die nicht unter Abs. 1 
fallenden Gastställe sowie für gewerbliche Viehmästercien angcordnet werden. 
§ 7. 
Soweit eine amtstierärztliche Beaussichtigung nach § 6 stattfindet, kann von 
der Landesregierung angeordnet werden, daß über das Vorhandensein, den Ab= und 
Zugang oder über Ortsveränderungen von Tieren, die der Beanssichtigung unterstellt 
sind oder sich in den ihr unterworfenen Betrieben Unternehmungen und Veranstal- 
tungen befinden, ferner über das Bestehen, die Eröffnung oder Einstellung dieser 
Betriebe, Unternehmungen und Veranstaltungen bei einer in der Anordnung zu 
bezeichnenden Stelle Anzeige erstattet wird.
	        
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