Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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6. Molkereien. 
17 Nr. 5 des Gesetzes.) 
In Molkereien ist l#oer genurienenn täglich durch Verbrennen oder 
Vergraben zu beseitigen. Die Zeutrifugentrommeln und z-einsätze sind nach Ent- 
fernung des Zentrifugenschlamms in kochendheiße 3 prozentige Sodalösung mindestens 
zwei Minuten lang einzulegen oder mit solcher abzubürsten. 
8 26. 
() Als Sammelmolkereien gelten solche Molkereien, in denen nicht aus- 
schließlich die Milcht) von Kühen aus einem und demselben Betrieb und von solchen 
Kühen verarbeitet wird, die den in diesem Betriebe dauernd oder vorübergehend 
beschäftigten Personen gehören. 
ëAls Verarbeitung ist auch die Entrahmung der Milch anzusehen. 
6 27. 
Die Sammelmolkereien agen mit Einrichtungen versehen sein, mit 
denen Milch sicher und nachweislich auf 90° erhitzt werden kann. Die Gefäße, in 
denen die Milch zur Sammelmolkerei gebracht und aus ihr abgegeben wird, müssen 
so beschaffen sein, daß sie leicht und sicher gereinigt und desinfiziert werden können. 
In den Sammelmolkereien müssen für einc leichte und gründliche Desinfektion dieser 
Gefäße geeignete Einrichtungen vorhanden sein. 
6) Die Landesregierung kann für die Beschaffung der im Abs. 1 vorge- 
schriebenen Erhitzungseinrichtungen in bestehenden Sammelmolkereien eine Frist bis 
zu zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes gewähren. 
g 28. 
)Milch und Milchrückstände aus Sammelmolkereien dürfen nur nach 
vorheriger ausreichender Erhitzung als Futtermittel für Tiere abgegeben oder als 
solche im eigenen Betriebe der Molkerei verbraucht werden. 
E) Die Landesregierung ist befugt, Ausnahmen von dem Erhitzungszwange 
für solche Molkereien zuzulassen, deren Viehbestände einem staatlich anerkannten 
Tuberkulosetilgungsverfahren untervorfen sind. Auch kann sic in besonderen Aus- 
nahmefällen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse es geboten erscheinen lassen, Be- 
freiung von dem Erhitzungszwange gewähren. 
G) Als ausreichende Erhibung der Milch (§ 52, § 154 Abs. 1b und c, 
5 162 Abs. 1e, § 163 Abs. 5, § 168 Abs. 1e, 8 305 165. 1 b. 8 311 Abs. 20) 
ist anzusehen: 
Unter Milch im Sinne dleser Aussübrungsvorschiisten sind auch die del deren Berarbellung lich er- 
gebenden nusch Produsie — Rahm. Magermilch. Bumermiich und Molle — zu verstehen.
	        
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