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a) Erhitzung über offenem Feuer bis zum wiederholten Aufkochen;
b) Erhitung durch unmittelbar oder mittelbar einwirkenden strömenden
Wasserdampf auf 85°;
e) Erhitzung im Wasserbad, und zwar:
entweder auf 85°% für die Dauer einer Minnte
oder, unter den von der Landesregierung näher zu bestimmenden
Voraussetzungen, auf 70°% für die Dauer einer halben Stunde.
8 29.
n den Sanimelmolkereien nuß derart Buch gefũhrt werden, daß jederzeit
ersichtlich ist, aus welchen Gehöften und in welcher Menge täglich Milch zur Ver-
arbeitung angeliefert wird, sowic in welche Gehöfte täglich Molkereirückstände zur
weiteren Verwertung in Viehhaltungen abgegeben werden. Die Bücher sind den mit der
Aussicht über die Molkerei beauftragten Beamten auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
8 30.
() Erxöffnung und Einstellung des Betriebs einer Sammelmolkerei sind der
Polizeibehörde anzuzeigen.
Ueber die Beaussichtigung der Sammelmolkereien durch die beamteten
Tierärzte trifft die Landesregierung Bestimmung.
() Hierbei ist die Durchführung der nach § 28 vorgeschriebenen Erhihnug
durch regelmäßige Besichtigung der Einrichtung und des Betriebs der Sammel-
molkereien und durch Prüfung entnommener Proben von Milch und Milchrückständen
sicherzustellen.
7. Verkehr und Handel mit Bieh im Umherziehen.
(6 17 Nr. 6 des Gesetzes)
6 31.
Das Umherziehen mit Zuchthengsten zum Decken von Stuten kann von der
höheren Polizeibehörde verboten werden.
6 32.
Für den Handel mit Vieh ohne vorgängige Bestellung kann angeordnet
werden, daß der Verkauf außerhalb des Gemeindebezirkes der gewerblichen Nieder-
lassung des Händlers oder ohne Begründung einer solchen nur an bestimmten Ver-
kaufsplätzen (Standort, Stall usw.) stattfinden darf.
8. Zugtiere im Bergwerks., Schiffahrts= und Hausierbetriebe.
§ 17 Nr. 7 des Gesetzes.)
g 33.
C) Für die beim Schiffahrtsbetrieb oder beim Gewerbebetrieb im Umherziehen,
in besonderen Fällen auch für die beim Bergwerksbetriebe benutzten Zugtiere kann