Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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eine amtstierärztliche, in bestimmten Zeiträumen zu wiederholende Untersuchung 
durch die höhere Polizeibehörde angeordnet werden. 
(□) In diesem Falle ist das Ergebnis der Untersuchung unter Angabe des 
Tages in ein Untersuchungsbuch einzutragen, in dem die untersuchten Tiere einzeln 
nach Geschlecht, Farbe,. Abzeichen und Alter bezeichnet sein müssen. Das Unter- 
suchungsbuch ist 6 Monate lang, von der letzten Eintragung an gerechnet, aufzu- 
bewahren. Der Führer der Tiere beim Schiffahrtsbetrieb und beim Gewerbebetrieb 
im Umherziehen hat es stets mit sich zu führen. 
9. Hundehalsbänder. 
(§ 17 Nr. 8 des Gesetzes.) 
1l#e 34. 
Frei umherlaufende Hunde müssen mit Halsbändern versehen sein, die Namen 
und Wohnort oder Wohnung des Besitzers oder, nach näherer Bestimmung der 
Landesregierung, ein sonstiges, die Zugehörigkeit des Hundes sicherstellendes Kenn- 
zeichen ersehen lassen. 
10. Deckregister. 
( 17 Nr. 9 des Gesegzes.) 
35. 
JPersonen, die einen Heugst oder Bullen (Sticr, Farren) zum Decken 
fremder Pferde oder fremden Rindviehs verwenden, oder die Beaustragten dieser 
Personen, desgleichen die Vorsteher oder Tierhalter von Gemeinden, Verbänden oder 
Vereinen, die Hengste oder Bullen zur Zucht halten, haben Deckregister nach näherer 
Anweisung der Landesregierung zu führen und den Polizeibeamten und beamteten 
Tierärzten auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. 
() Soweit nicht die Landesregierung anders bestimmt, gilt als fremdes 
Vieh nicht das Vieh derjenigen Personen, die in dem Betriebe des Hengst= oder 
Bullenbesitzers beschäftigt sind. 
8 36. 
Die Landesregierung kann anordnen, daß Personen, die einen Hengst oder 
Bullen zum Decken fremder Pferde oder fremden Rindviehs verwenden, desgleichen 
die Vorsteher oder Tierhalter von Gemeinden, Verbänden oder Vereinen, die Hengste 
oder Bullen zur Zucht halten, dies einer von der Landesregierung zu bestimmenden 
Stelle anzuzeigen haben. 
11. Biehladestellen. 
(6 17 Nr. 10 des Gesetzes.) 
6 97. 
1) Die für den öffentlichen Verkehr benutzten Viehladestellen müssen mit 
undurchlässigem Boden versehen sein.
	        
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