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laderampen, für Viehmärkte diejenige getrennter Zu= und Abfuhrwege durch die
höhere Polizeibehörde angeordnet werden.
8 45.
C) Für die Herstellung der in den §§ 41 bis 43 vorgeschriebenen Ein-
richtungen kann von der Landesregierung eine Frist bis zu zwei Jahren nach In-
krasttreten des Gesetzes gewährt werden.
C)Für Jahr= und Wochenmärkte, die von der amtstierärztlichen Beauf-
sichtigung befreit sind (§ 6 Abs. 2), sowie für Remontemärkte, endlich für Viehaus-
stellungen und Viehmärkte von beschränktem Umfang, die nur aus dem Ausstellungs-
Markt-) Ort oder dessen näherer Umgebung beschickt sind, kann von der Herstellung
der Einrichtungen ganz oder teilweise abgesehen werden.
8 46.
Für die Neuanlage von Nupviehhöfen, Schlachtviehhöfen und von öffent-
lichen Schlachthäusern gelten folgende Bestimmungen:
a) Wenn ein üffentliches Schlachthaus mit einem Schlachtviehhofe verbunden
ist, so müssen Einrichtungen getroffen sein, die einen Abschluß der Be-
triebe gegeneinander ermöglichen.
Auf Nutz= oder Schlachtviehhöfen mit stärkerem Viehverkehr und bei
öffentlichen Schlachthäusern müssen für das mit der Eisenbahn ankom-
mende Vieh auf den Ausladerampen Buchten zur vorläufigen Unter-
bringung der Tiere vorhanden sein. Wenn Ausladungen zur Nachtzeit
vorgenommen werden, müssen die Nampen mit ausreichender Beleuchtung
versehen sein.
Bei größeren Nutz= oder Schlachtviehhöfen sind gegen die übrige Anlage
vollkommen abgeschlossene Seuchenhöfe zur Aufnahme seuchenkranker oder
verdächtiger Tiere, bei größeren Schlachtviehhöfen auch besondere, von
dem übrigen Viehverkehre getreunt liegende Restbestandhöfe zur Unter-
bringung des von einem zum anderen Markte verbleibenden Viehes
herzustellen. Durch die Landesregierung kann die Herstellung von Rest-
bestandhöfen auch für kleinere Schlachtviehhöfe und für Nupzviehhöfe
vorgeschrieben werden.
C) Vorstehende Bestimmungen können nach Anordnung der Landesregierung
auf bereits bestehende Nutz= oder Schlachtviehhöfe und öffentliche Schlachthäuser aus-
gedehnt werden.
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Betrieb.
847.
Der Beginn der Viehmärkte und des Auftriebs ist auf eine bestimmte Tages-
zeit festzusehen und darf, sofern nicht für eine ausreichende künstliche Beleuchtung
gesorgt ist, nicht vor Tageshelle stattfinden. Der Austrieb kann auf bestimmte
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