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(Krippen, Raufen, Verschläge, Futterkisten, Träukgeräte und dergleichen) sowie Vorsetz-
krippen müssen aus leicht zu reinigenden und zu desinfizierenden Stoffen bestehen.
Auf bereits bestehende Stallungen finden diese Forderungen nur insoweit
Anwendung, als es die Landesregierung bestimmt.
9§ 55.
Für größere Händlerstallungen muß ein besonderer Raum zur Unterbringung
kranker oder verdächtiger Tiere vorgesehen sein.
8 56.
Gast= und Händlerställe, in denen Schweine oder Geflügel untergebracht
sind, ie nach jeder Benuhung gereinigt und desinfiziert werden. Bei größeren
Ställen kann diese Maßregel auf die benutzten Teile beschränkt werden.
1) Gast= und Händlerställc sind im übrigen sauber zu halten und außerdem
mindestens in den ersten 10 Tagen eines jeden Vierteljahres zu reinigen und zu
desinfizieren. Von der Deeinfektion können für kleinere Gast= oder Händlerställe,
in denen nur selten fremdes Vieh untergebracht wird, Ausnahmen zugelassen werden.
15. Abdeckereien.
(6 17 Nr. 14 des Gesetzes.)
Einrichtung.
5 57.
Die Betriebsstätten der Abdeckereien einschließlich der Anlagen zur gewerbs-
mäßigen Beseitigung oder Verarbeitung von Kadavern und tirrischen Teilen sind
derart einzufriedigen, daß sie von Personen und von Vieh nur durch die Eingänge
belreten werden können.
8 658.
In den Räumen, in denen Tiere getötet oder Tierkörper abgehäutet, zerlegt
oder weiter verarbeitet werden, müssen der Fustboden undurchlässig und die Wände
bis zu einer Höhe von 2 m glatt und leicht abwaschbar hergestellt sein. Auch muß
zur Reinhaltung dieser Näume für das Vorhandensein von Gebrauchswasser in
genügender Menge gesorgt sein.
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Zur Aufnahme der flüssigen schnng- und des Spülwassers muß eine wasser-
dichte und gut abgedeckte Sammelgrube mit wasserdichter Zuleitung vorhanden sein.
Die Umgebung der Sammelgrube ist im Umfang von mindestens 3 m mit einem
undurchlässigen Boden zu versehen.
ß 60.
Abdeckereien müssen die nötigen Transportwagen für Kadaver und
irrteich nasst den erforderlichen Gerätschaften zur Abhäutung und Zerlegung von