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8 06.
Stellt der beamtete Tierarzt den Ausbruch des Milzbrandes oder den Ver-
dacht dieser Seuche in Abwesenheit der Polizcibehörde fest, so hat er die sofortige
vorläufige Absonderung der milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Tierc,
nöligenfalls auch deren Bewachung, anzuordnen. Von diesen Anordnungen, die dem
Besiher oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung
zu eröffnen sind, hat der beamtete Tierarzt unverzüglich der Polizeibehörde Mit-
teilung zu machen.
5 96.
Erfolgt die Ermittlung des Milzbrandes oder des Milzbrandverdachts an
einem gefallenen oder getöteten Tiere und erklärt der Besitzer oder dessen Vertreter
bei Mitteilung des amtsticrärztlichen Befundes sofort, daß er das Gutachten eines
anderen Tierarztes einzuholen beabsichtige, so ist der Kadaver nach Anweisung des
beamteten Tierarztes unter sicherem Verschluß oder unter polizeilicher Uebenvachung
auf Kosten des Besitzers so lange aufzubewahren, bis ihn der vom Besitzer zugezogene
Tierarzt untersucht hat. Die Untersuchung ist jedoch mit möglichster Beschleunigung,
und zwar spätestens binnen 2 Tagen vorzunehmen. Die Polizeibehörde kann diese
Frist abkürzen, wenn sich die Untersuchung nach Lage der Verhältnisse ohne Schwierig-
keit in kürzerer Zeit ausführen läßt. Nach Beendigung der Untersuchung oder nach
fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Kadaver sosort unschädlich zu beseitigen.
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C) Die Polizeibehörde und der beamtete Tierarzt haben dafür Sorge zu
tragen, daß der Besitzer oder der Vertreter des Besiyers der milzbrandkranken oder
der Seuche verdächtigen Tiere über die Empfänglichkeit des Menschen für Milzbrand,
über die gefährlichen Folgen eines unvorsichtigen Umgehens mit solchen Tieren und
der Benutzung ihrer Erzeugnisse sowic über die beim Umgehen mit milzbrandkranken
oder der Seuche verdächtigen Tieren zu bcobachtenden Vorsichtsmaßregeln in geeigneter
Weise belehrt wird.
(e) Für milzbrandkranke oder der Seuche verdächtige Tiere sind tunlichst
eigene Wärter zu bestellen und besondere Futter= und Tränkgeschirre sowic besondere
Stallgerätschaften zu verwenden.
() Personen, die Verletzungen an den Händen oder an anderen unbedeckten
Körperteilen haben, dürfen zur Wartung solcher Tierc nicht venvendet werden.
C) Räumlichkeiten, in denen sich solche Tiere befinden, dürfen, abgesehen
von Notfällen, ohne polizeiliche Genehmigung nur von dem Besitzer der Tiere oder
der Näumlichkeiten, von dessen Vertreter, von den mit der Beaufsichtigung, Wartung
und Pflege der Tiere betrauten Personen und von Tierärzten betreten werden.
□#)Die Räumlichkeiten dürfen von Personen mit bloßen Füßen nicht
betreten werden.