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oder tot aus dem Gehöft, aus der Weide oder über die Grenzen der Feldmark
ausgeführt oder, abgesehen von Notfällen, geschlachtet werden darf.
(a) Wird die Erlaubnis zur Ueberführung von Tieren in einen anderen
Polizeibezirk erteilt, so ist die Polzeibehörde des Bestimmungsorts von dem bevor-
stehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen.
l 103.
Die Benutzung verseuchter Weideflächen, ferner die gemeinschaftliche Benutzung
versenchter Brunnen, Tränken und Schwemmen durch Tiere, die für Milzbrand
empfänglich sind, kann verboten werden.
II. Impfung.
8 104.
C)Nach näherer Anordnung der Landesregierung kann die Impfung der für
Milzbrand empfänglichen Tiere, für die einc besondere Senchengefahr vorliegt, polizeilich
angeordnet werden. Solche Impfungen sind vom beamteten Tierarzt auszuführen.
() Schutzimpfungen, die nicht auf polizeiliche Anordnung erfolgen, dürfen nur
von Tierärzten vorgenonnnen werden und sind von diesen alsbald der Polizeibehörde
anzuzeigen.
(□)Mit ansteckungssähigen Erregern des Milzbrandes geimpfte Tiere dürfen
während einer Woche nach der Impfung nur mit polizeilicher Genehmigung aus-
geführt oder, abgesehen von Notfällen, geschlachtet werden.
II. Desinfektion.
§ 105.
C) Die von milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren benutzten
Standplätze, bei gehäuftem Auftreten der Seuche nach dem Ermessen des beamteten
Tierarztes auch die Ställe oder Stallabteilungen, sind zu desinfizieren, die Aus-
tllstungs-, Gebrauchs= sowie sonstige Gegenstände, von denen anzunehmen ist, dah sie
den Ansteckungsstoff des Milzbrandes enthalten — 8 15 Abs. 2 der Anweisung
für das Deeinfektionsverfahren —, sind zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen,
soweit nicht eine Verwendung nach § 15 Abs. 4 dieser Anweisung gestattet wird.
Der beamtele Tierarzt hat die Desinfektion abzunehmen.
C) Auch Personen, die mit milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren
oder mit deren Kadavern oder Kadaverteilen in Berührung gekommen sind (vgl. § 15
Abs. 1 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren), haben sich zu desinfizieren.
W. Aufhebung der Schutzmaßregeln.
106.
) Der Milzbrand gilt als erloschen, und die angcordneten Schutzmaßregeln
sind aufzuheben, wenn
a) sämtliche für Milzbrand empfänglichen Tiere des Bestandes gefallen,
gelötet oder entfernt worden sind,