Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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F auch hinsichtlich etwaiger späterer Erweiterungen oder sonstiger Veränderungen 
Bahn für ihre Gebiete die Bestimmungen über Enteignung von Grundeigentum 
in Wirksandeir setzen. 
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Die Staatsregierung des Füũrstentums Reuß ä. L. stellt das zum Ban der 
Bahn und zu den Nebenanlagen erforderliche Arcal der Königlich Sächsischen Staats- 
regierung frei von allen Nebenentschädigungen, Lasten und Kosten irgend welcher 
Art, beraint unentgeltlich zu Eigentum zur Verfügung und läßt die erforderlichen 
Verbindungsstraßen von dem bestehenden städtischen Straßennetz in Zeulenroda nach 
dem oberen Bahnhof selbst ausbauen. 
Außerdem leistet die Staatsregierung des Fürstentums Reuß ä. L. zu den 
Kosten des Bahnbaues einen baren Beitrag in der Höhe von 255000 Mk. (Zwei- 
hundertfünfundfünfzigtausend Mark) an den Staatsfiskus im Köntgreich Sachsen. 
Dieser Beitrag ist am Tage der Betriebseröffnung der Bahn Zeulenroda Bahn- 
hof — Zeulenroda Stadt fällig und zahlbar. 
3. 
Der Betrieb der Bahn Zeulenroda Bahnhof — Zeulenroda Stadt wird durch 
die Königlich Sächsische Staatsregierung nach den für Nebenbahnen geltenden Be- 
stimmungen der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung erfolgen. 
Sämtliche Einnahmen aller Art aus dem Betrieb der Bahn und der Be- 
nutzung des Bahnareals sowie den zur Bahn gehörigen Anlagen bezieht die Königlich 
Sachsische Staatsregierung, welche auch sämtliche durch den Betrieb der Bahn und 
die Erhaltung derselben in betriebsfähigem Zustand erwachsenden Ausgaben zu be- 
streiten hat. 
4. 
Die Fürstlich Reuß'schen Staatsregierungen werden die in ihren Gebieten 
gelegenen Bahnstrecken, den Betrieb auf denselben und das Einkommen daraus, so- 
lange sich die Bahn im Betriebe und Eigentum des Königlich Sächsischen Staates 
befindet, mit staatlichen direkten Steuern irgend welcher Art nicht belegen. 
5. 
Jeder der beiden Fürstlich Reuß'schen Staatsregierungen verbleibt die Landes- 
hoheit hinsichtlich der in ihren Gebieten gelegenen Bahnstrecke. Jedoch soll die 
technische Aufsicht über den Betrieb der Bahn und den betriebsfähigen Zustand der- 
selben ausschließlich von der Königlich Sächsischen Staatsregierung ausgeübt werden. 
Übertretungen, Vergehen und Verbrechen in Bezug auf die Bahnanlagen 
oder deren Betrieb werden von den Behörden des Staates, auf dessen Gebiet sie 
ausgeübt worden sind, untersucht und nach den dortigen Gesetzen beurteilt. 
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