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Sicherheit durchzuführen ist und der Besitzer des Hundes die daraus und aus der
polizeilichen Ueberwachung erwachsenden Lasten trägt.
(e) Die poligzeiliche Genchmigung zur Einsperrung eines der Ansteckung
verdächtigen Hundes (Abs. 2) ist an die weitere Bedingung zu knüpfen, daß der
Besitzer der Polizeibehörde mindestens alle 4 Wochen eine amtstierärztliche Beschei-
nigung über den Gesundheitszustand des Hundes sowie darüber einreicht, daß die
Fortsetzung der Einsperrung ohne Gefahren für Menschen und Tiere durchführbar ist.
ird diese Bedingung nicht eingehalten, oder werden die angeordneten Einsperrungs-
maßregeln nicht genau befolgt, so ist die sofortige Tötung des Hundes anzuordnen.
(4) Der Besitzer eines mit polizeilicher Genehmigung eingrsperrten Hundes
oder dessen Vertreter hat das Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen an dem
Hunde oder dessen Verenden der Polizeibehörde sofort anzuzeigen und im letzteren
Falle den Kadaver gemäß § 110 Abs. 4 aufzubewahren.
113.
1) Ist ein wutkranker oder der Seuche verdächtiger Hund verendet oder
getötet worden oder ist ein nach § 112 Abs. 2 eingesperrker Hund verendet, so hat
die Polizeibehörde sofort seine Zerlegung durch den beamteten Tierarzt zu veranlassen.
„ on der Zerlegung kann abgesehen werden, wenn nach amtstierärzt-
lichem Gutachten das Vorhandensein der Tollwut schon zweifellos feststeht.
8 114.
6) Ilt ein wutkranker oder der Seuche verdächtiger Hund frei umhergelaufen,
so muß die Festlegung (Ankettung oder Einsperrung) aller in dem gefährdeten Bezirke
vorhandenen Hunde, auch wenn sie erst nach Anordnung der Sperre in diesen Bezirk
eingebracht werden, auf die Dauer von mindestens 3 Monaten — von der diese
Maßregel begründenden Wahrnehmung oder Feststellung an — angeordnet werden.
6) Diese Anordnung kann auch in den Fällen getroffen werden, in denen
die Tollwut in einer bis dahin seuchenfreien Gegend bei einem Hunde festgestellt
wurde, der nicht frei umhergelaufen ist.
() Es kaun angeordnet werden, daß die angeketteten oder eingesperrten
Hunde so abgesondert werden, dasß fremde Hunde mit ihnen nicht in Berührung
kommen können (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes).
(4) Der Festlegung ijt das Führen der mit einem sicheren Maulkorb ver-
sehenen Hunde an der Leine gleich zu erachten. Auch kann für minder gefährdete Bezirks-
teile zugelassen werden, daß die Hunde entweder ohne Maulkorb an der Leine geführt
werden oder mit Maulkorb unter gewissenhafter Ueberwachung frei laufen dürfen.
*) Zu dem gefährdeten Bezirk im Sinne des Abs. 1 gehören alle Ort-
schaften, in denen der wutkranke oder der Seuche verdächtige Hund gewesen ist, und in
der Regel auch die bis zu 10 km von diesen Ortschaften (Senchenorten) entfernten
Orte einschließlich ihrer Gemarkungen. Unter besonderen Verhältnissen oder in solchen
Gegenden, in denen die Tollwut eine größere Verbreitung gefunden hat, können
jedoch auch solche Ortschaften und Gemarkungen als gefährdet angesehen werden, ve