Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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Sicherheit durchzuführen ist und der Besitzer des Hundes die daraus und aus der 
polizeilichen Ueberwachung erwachsenden Lasten trägt. 
(e) Die poligzeiliche Genchmigung zur Einsperrung eines der Ansteckung 
verdächtigen Hundes (Abs. 2) ist an die weitere Bedingung zu knüpfen, daß der 
Besitzer der Polizeibehörde mindestens alle 4 Wochen eine amtstierärztliche Beschei- 
nigung über den Gesundheitszustand des Hundes sowie darüber einreicht, daß die 
Fortsetzung der Einsperrung ohne Gefahren für Menschen und Tiere durchführbar ist. 
ird diese Bedingung nicht eingehalten, oder werden die angeordneten Einsperrungs- 
maßregeln nicht genau befolgt, so ist die sofortige Tötung des Hundes anzuordnen. 
(4) Der Besitzer eines mit polizeilicher Genehmigung eingrsperrten Hundes 
oder dessen Vertreter hat das Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen an dem 
Hunde oder dessen Verenden der Polizeibehörde sofort anzuzeigen und im letzteren 
Falle den Kadaver gemäß § 110 Abs. 4 aufzubewahren. 
113. 
1) Ist ein wutkranker oder der Seuche verdächtiger Hund verendet oder 
getötet worden oder ist ein nach § 112 Abs. 2 eingesperrker Hund verendet, so hat 
die Polizeibehörde sofort seine Zerlegung durch den beamteten Tierarzt zu veranlassen. 
„ on der Zerlegung kann abgesehen werden, wenn nach amtstierärzt- 
lichem Gutachten das Vorhandensein der Tollwut schon zweifellos feststeht. 
8 114. 
6) Ilt ein wutkranker oder der Seuche verdächtiger Hund frei umhergelaufen, 
so muß die Festlegung (Ankettung oder Einsperrung) aller in dem gefährdeten Bezirke 
vorhandenen Hunde, auch wenn sie erst nach Anordnung der Sperre in diesen Bezirk 
eingebracht werden, auf die Dauer von mindestens 3 Monaten — von der diese 
Maßregel begründenden Wahrnehmung oder Feststellung an — angeordnet werden. 
6) Diese Anordnung kann auch in den Fällen getroffen werden, in denen 
die Tollwut in einer bis dahin seuchenfreien Gegend bei einem Hunde festgestellt 
wurde, der nicht frei umhergelaufen ist. 
() Es kaun angeordnet werden, daß die angeketteten oder eingesperrten 
Hunde so abgesondert werden, dasß fremde Hunde mit ihnen nicht in Berührung 
kommen können (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes). 
(4) Der Festlegung ijt das Führen der mit einem sicheren Maulkorb ver- 
sehenen Hunde an der Leine gleich zu erachten. Auch kann für minder gefährdete Bezirks- 
teile zugelassen werden, daß die Hunde entweder ohne Maulkorb an der Leine geführt 
werden oder mit Maulkorb unter gewissenhafter Ueberwachung frei laufen dürfen. 
*) Zu dem gefährdeten Bezirk im Sinne des Abs. 1 gehören alle Ort- 
schaften, in denen der wutkranke oder der Seuche verdächtige Hund gewesen ist, und in 
der Regel auch die bis zu 10 km von diesen Ortschaften (Senchenorten) entfernten 
Orte einschließlich ihrer Gemarkungen. Unter besonderen Verhältnissen oder in solchen 
Gegenden, in denen die Tollwut eine größere Verbreitung gefunden hat, können 
jedoch auch solche Ortschaften und Gemarkungen als gefährdet angesehen werden, ve
	        
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