Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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5 116. 
In den von Tollwut gefährdeten Gegenden kann angeordnet werden, daß 
Hunde, die der Vorschrift des § 34 zuwider ohne vorschriftsmäßiges Halsband frei 
umherlaufen, sofort zu töten sind. 
II. Verfahren bei Tollwut der Katzen. 
8 117. 
() Die Vorschriften der §## 110 bis 113, § 114 Abf. 1, 2, 5, 6, 8, 8 116 
Abs. 1, 2, 3 finden auf Katzen, die von der Tollwut befallen oder der Seuche oder 
der Ansteckung verdächtig sind mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß für 
ansteckungsverdächtige Katzen die im § 112 Abs. 2 Satz 2 zugelassene Ausnahme 
vom Tötungszwange nicht gilt. 
() In dem gesährdeten Bezirke, der den im § 114 Abs. 5 als Regel vor- 
gesehenen Umfang nicht überschreiten soll, ist auch die Festlegung der Hunde nach 
5 114 anzuordnen. 
!II. Verfahren bei Tollwut anderer Hauskiere. 
*l 118. 
Für andere Haustiere, bei denen die Tollwut festgestellt wird, ist die sofortige 
Tötung polizeilich anzuordnen. 
8 1109. 
Der Seuche verdächtige andere Haustiere müssen von dem Besitzer oder dem- 
jenigen, unter dessen Aufsicht sie stehen, sofort getötet oder bis zu polizeilichem 
Einschreiten in einem sicheren Behälinis eingesperrt werden. Die Polizeibehörde 
hat hierauf sinngemäß nach den 85 111, 113 zu verfahren. 
ß 120. 
Andere Haustiere, von denen feststeht oder anzunehmen ist, daß sie mit wut- 
kranken oder der Seuche verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind, die aber 
Erscheinungen der Tollwut noch nicht zeigen, müssen sofort und für die Dauer der 
Gefahr mit den in den §88 122, 123 bezeichneten Wirkungen unter polizeiliche Be- 
obachtung gestellt werden. 
8 121. 
Die Dauer der Gefahr (§ 120) ist für Pferde und Rinder auf 6 Monate, 
für Schafe, Ziegen und Schweine auf 3 Monate zu bemessen. 
*122. 
)Während der Dauer der polizeilichen Beobachtung darf ein Wechsel des 
Standorts der Tiere ohne polizeiliche Genehmigung nicht stattfinden. Im Falle 
eines Wechsels ist die Beobachtung an dem neuen Standort fortzusetzen. 
E) Wenn die Erlaubnis zur Ueberführung der Tiere in einen andern
	        
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