Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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Polizeibezirk erteilt wird, so muß die Polizeibehörde des Bestimmungsorts zur Fort- 
setzung der Beobachtung von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig 
benachrichtigt werden. 
8 123. 
() Die Benutzung und der Weidegang der unter polizeiliche Beobachtung 
gestellten Tiere sind gestaltet. Der Besitzer der Tiere oder sein Vertreter hat jedoch 
von dem Auftreten von Krankheitserscheinungen, die den Ausbruch der Tollwut be- 
fürchten lassen, der Polizeibehörde ungesäumt Anzeige zu erstalten. Im übrigen 
ist nach § 119 zu verfahren. 
E)Das Schlachten der unter polizeiliche Beobachtung gestellten Tiere ist 
gestattet (vergleiche jedoch § 125). Im Falle der Schlachtung sind Körperteile, an 
denen sich verdächtige Wunden oder Narben befinden, unschädlich zu beseitigen. 
W. Maßregeln, die bei Tollwut aller Anten von Tieren Auwendung 
zu finden haben. 
§* ä124. 
Vor polizeilichem Einschreiten dürfen bei wutkranken oder der Seuche ver- 
dächtigen Tieren keinerlei Heilversuche angestellt werden. 
* 125. 
Das Schlachten wutkranker oder der Seuche verdächtiger Tiere und jeder 
Verkauf oder Verbrauch einzelner Teile, der Milch oder sonstiger Erzeugnisse solcher 
Tiere sind verboten. 
8 126. 
) Die Kadaver der gefallenen oder getöteten wutkranken oder der Seuche 
verdächtigen Tiere müssen sofort unschädlich beseitigt werden. 
6) * Abhäuten solcher Kadaver ist verboten. 
Die Zerlegung der Kadaver darf nur von Tierärzten oder unter ihrer 
Leitung vorgenommen werden. 
8 127. 
Die Standplähe wutkranker oder der Seuche verdächtiger Tiere sind zu des- 
infizieren, die Ausrüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstigen Gegenstände, die mit solchen 
Tieren in Berührung gekommen sind (8 17 der Anweisung für das Desinfektions- 
verfahren), sind zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen. 
3. Rotz. 
A. Tfserde. 
1. Meneine, rsn 
81 
C) Ist der Ausbruch des Rotzes Fon der Verdacht dieser Seuche festgestellt, 
so haben die Polizeibehörde und der beamtete Tierarzt sobald als möglich Ermitt-
	        
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