Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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standort, so ist die Mitteilung auch dem Gouverneur, Kommandanten oder Garnison= 
ältesten zu machen. 
133. 
Das Schlachten rotzkranker oder der Seuche verdächtiger Pferde ist verboten. 
* 134. 
1) Die Kadaver gefallener oder getöteter rotzkranker oder der Seuche ver- 
dächtiger Pferde müssen sofort nach Anweisung des beamteten Tierarztes unschädlich 
beseitigt werden. Bis dahin ist für eine Aufbewahrung Sorge zu tragen, durch 
die eine Verschleppung von Krankheitskeimen nach Möglichkeit vermieden wird. 
) Das Abhäuten solcher Kadaver ist verboten. 
lI. BVerfahren mit rotzkranken Pferden. 
9 135. 
1) Ist der Rotz bei Pferden festgestellt, so hat die Polizeibehörde, soweit 
erforderlich nach vorgängiger Ermittelung der zu leistenden Entschädigung, die un- 
verzügliche Tötung der Tiere anzuordnen. 
C)Den Ausbruch des Rotzes hat die Polizeibehörde auf ortsübliche Weise 
und in dem für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekanntzumachen. 
) Die Polizeibehörde hat außerdem jeden in ihrem Bezirke festgestellten 
ersten Ausbruch des Notzes den Polizeibehörden aller dem Seuchenorte benachbarten 
deutschen Gemeinden unverzüglich mitzuteilen; diese haben den Seuchenausbruch in 
ihren Bezirken ortsüblich bekanntzumachen. 
) Der Stall, in dem sich rotzkranke Pferde befinden, ist an der Haupt- 
eingangstür oder an einer sonstigen geeigneten Stelle mit der deutlichen und halt- 
baren Aufschrist „Rot“ leicht sichtbar zu versehen. 
6 136. 
C) Bis zu ihrer Tötung sind die rotzkranken Pferde im Stalle abzusondern 
(6 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes). Der Stall darf zur Unterbringung anderer Pferde 
nicht benutzt werden 
EC) Die zur Wartung rotzkranker Pferde benutzten Stallgeräte, Krippen, 
Raufen und sonstigen Gegenstände dürfen vor erfolgter Desinfektion (6 151) aus 
dem Absonderungsraume nicht entfernt werden. 
8137. 
Die Tötung der rotzkranken Pferde muß an einem von der Polizeibehörde 
für geeignet erachteten Orte erfolgen. Bei dem Transporle nach diesem Orte muß 
dafür Sorge getragen werden, daß jede Berührung der rotzkranken Pferde mit 
anderen Pferden vermieden wird.
	        
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