Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

34 
. Berfahren mit der Ansteckung verdächtigen Pferden. 
8 143. 
Alle Pferde, die mit rotzkranken oder der Seuche verdächtigen Pferden 
hleichzeitig in einem Stalle gestanden haben oder sonst in unmittelbare oder mittel- 
bare Berührung gekommen sind, aber noch keine verdächtigen Erscheinungen zeigen, 
sind in besonderen Stallräumen mit den aus den 98 144 bis 140 sich ergebenden 
Wirkungen unter polizeiliche Beobachtung zu stellen. 
8 144. 
1) Die unter Beobachtung gestellten Pferde mũssen mindestens alle 2 Wochen 
amtstierärztlich untersucht werden. 
1 ie Landesregierung kann anordnen, daß bei diesen Pferden ein 
spezifisches Erkennungsverfahren (Agglutination und Koniplementablenkung, Mallein- 
probe oder ein anderes vom Reichskanzler oder von der Landesregicrung als gleich- 
wertig anerkanntes Verfahren) alsbald angewandt wird. 
(„) Die Dauer der polizeilichen Beobachtung ist auf mindestens 6 Monate 
festzusetzen. Die polizeiliche Beobachtung kann vor Ablauf der Frist aufgehoben 
werden, wenn sämtliche Tiere des Bestandes nach dem Ergebnis der Blutunter= 
suchung auf Agglutination und Komplementablenkung oder einer vom Reichskanzler 
oder von der Landesregierung sonst als gleichwertig anerkannten Mehrheit von 
Untersuchungsarten unverdächtig erscheinen. 
8 145. 
C)Der Besitzer hat von dem Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen 
an einem Pferde der Polizeibehörde ohne Verzug Anzeige zu machen und das 
erkrankte Pferd sofort von den übrigen abzusondern und im Sialle zu halien. 
()Die Polizeibehörde hat auf die Anzeige unverzüglich eine amtstierärzt- 
liche Untersuchung des Pferdes zu veranlassen. 
8 146. 
() In die Stallräume, in denen die der polizeilichen Beobachtung unter- 
liegenden Pferde untergebracht sind, dürsen andere Pferde nicht eingestellt werden. 
() Solange die Pferde frei von verdächtigen Erscheinungen befunden werden, 
ist ihre Benutzung innerhalb der Grenzen des Ortes und der Feldmark unter der 
Bedingung zu gestatten, daß sie nicht in andere Stallungen eingestellt und nicht 
mit unverdächtigen Pferden in Verührung gebracht, insbesondere nicht zusammen- 
gespannt werden, und daß ferner für sie freude Futterkrippen, Tränkeimer oder 
sonstige Gerätschaften nicht benutzt werden. 
(e) Der Gebrauch der Pferde außerhalb des Ortes und der Feldmark darf 
nur mit polizeilicher Erlaubnis stattfinden. Die Erlaubnis darf nur unter den im 
Abs. 2 angegebenen Bedingungen erteilt werden. 
()Beim Vorliegen zwingender wirtschaftlicher Gründe kann ausnahmsweise 
von der höheren Polizeibehörde gestattet werden, daß andere Pferde in die Stall-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.