Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1913. (62)

3. Regierungs-Verordnung 
vom 13. Jannar 1913, 
betreffend die Verlegung des Geschäftsjahres der Schlachtvieh- 
versicherungsanstalt. 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Regenten wird hier- 
mit folgendes bestimmt: 
Nachdem durch Gesetz vom 25. Juli 1912 das Etats= und Rechnungsjahr 
für den Staatshaushalt vom 1. April 1913 ab auf die Zeit vom 1. April bis 
31. März verlegt ist, wird 8 18 der Regierungs-Verordnung vom 23. März 1903 
zur Ausführung des Gesetzes vom 10. März 1903 über die öffentliche Schlacht- 
viehversicherung für das Fürstentum Reuß Aelterer Linie (Gesetzsammlung 1903 
Seite 35) aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt. 
8 18. 
Das Geschäftsjahr der Anstalt beginnt vom 1. April 1913 an mit dem 
1. April und schließt mit dem 31. März jeden Jahres, es führt dieselbe Zahl wie 
das Kalenderjahr, in dem es beginnt. 
Der Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 1913 wird als fünftes 
Vierteljahr dem Geschäftsjahr 1912 zugelegt. 
Greiz, den 13. Januar 1913. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding.
	        
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