Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1913. (62)

8 12. 
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1914 in Kraft. 
Greiz, den 3. Dezember 1913. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
Dienstanweisung für Leichenwärter. 
5 1. 
im folgenden für Leichenwärter bestimmt ist, gilt entsprechend auch 
für Ses ung 
6 2. 
Der Leichenwärter hat sich eines orbentlichen und siktlichen Lebenswandels 
zu befleißigen. Er soll reinlich, nüchtern und verschwiegen sein, im Verkehr mit 
den Angehörigen Verstorbener höflich und zuvorkommend und ihre Gefühle schonend, 
bel Widersetzlichkeiten gegen bestehende Vorschriften ober streng und bestimmt. 
83. 
Wenn der Leichenwärter zu einer Leiche gerufen wird, soll er sich sogleich 
dahin begeben, aber in seiner Wohnung stets hinterlassen, wo er zu finden ist. 
8 4 
Nach Ankunft bei der Leiche hat sich der Leichenwärter vor allen Dingen 
nach der Stunde und den näheren Umständen des Todes zu erkundigen und fest- 
zustellen, ob der Verstorbene vor dem Tod von einem Arzt und von welchem be- 
handelt worden ist. Darauf hat er die Leiche zu besichtigen und sich zunächst da- 
von zu überzeugen, ob der Tod wirklich eingetreten ist. Dabei hat er die nach- 
folgend zusammengestellten Kennzeichen des Todes genau zu beachten: 
Die wichligsten Lebensäußerungen — Atmung, Herzschlag und Gefühl — haben 
ausgehört. Von Atemholen, Herzschlag und Puls (beim Lebenden am Halse, an den 
Schläfen und an der Innenseite der Vorderarme dicht oberhalb der Handgelenke
	        
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