Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1913. (62)

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voll, das Aussehen frisch und die Farbe lebhaft ist, die Augen noch nicht zurück- 
gesunken sind und noch einigen Glanz zeigen, der Körper sich noch verhältnismäßig 
warm anfühlt, die Gliedmaßen völlig biegsam sind, die Körperstellen, die auf harter 
Unterlage aufliegen, sich nicht plattgedrückt haben oder gar noch eine Spur von 
Atemholen oder Herzschlag wahrzunehmen ist. 
§ 6. 
An Scheintod ist zu denken, wenn die als tot angesehene Person bei an- 
scheinend guter Gesundheit oder nach nur leichtem Kranksein oder infolge von Schreck, 
Aerger oder einer anderen heftigen Gemütsbewegung oder während eines Krampf- 
anfalles oder einer Ohnmacht oder alsbald nach einem Schlaganfall oder nach über- 
mäßigem Essen und Trinken oder nach langem Hungern und Dürsten oder nach 
einer starken körperlichen Anstrengung oder infolge der Einwirkung starker Hitze 
oder durch Erfrieren oder Ertrinken oder Blitzschlag oder einen andern elektrischen 
Schlag oder Blutsturz oder Erstickung unerwartet schnell anscheinend hingeschieden ist. 
8 7. 
in solchen Fällen hat der Leichenwärter ohne viel Zeit zu verlieren 
kolgende Sertee anzustellen: 
1. eine Untertasse mit Wasser halbgefüllt auf die Brust der als tot an- 
gesehenen Person zu stellen und, während sich alles ruhig verhält, zu 
sehen, ob das Wasser eine gleiche Oberfläche behält oder sich bewegt, 
2. einen kalten Spiegel oder blanken zinneren Teller dem anscheinend 
Verstorbenen vor den Mund zu halten und zu beobachten, ob die 
Gegenstände anlaufen, 
3. eine Flaumfeder an den Mund des anscheinend Verstorbenen zu bringen 
und zu sehen, ob sie sich bewegt, 
4 die Kinnlade abzuziehen und zu sehen, ob sie sich wieder anschließt. 
86. 
Besteht nach obigen Anzeichen der Verdacht des Scheintodes, so muß der 
Leichenwärter unter allen Umständen, auch gegen den Willen der Angehörigen, so- 
fort den zunächst zu erlangenden Arzt herbeirufen. Widersprechen die Angehörigen 
der Zudichuns eines Arztes, so ist überdies dem Gemeindevorstande Anzeige zu 
erstatte 
#½ der Arzt erscheint, hat der Leichenwärter von dem Körper des vermeint- 
lich Scheintoten alle beengenden Kleidungestücke zu entfernen und ihn warm zu 
legen; nur Erfrorene muß er in der Kälte liegen lassen. Ferner soll er der leb-
	        
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