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39. Höchste Verordnung
vom 8. Dezember 1913
zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 3. Juli 1913 über einen
einmaligen außerordentlichen Wehrbeitrag und der dazu erlassenen
Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vom 8. November 1913.
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
Heinrich XXW. Reuß Aelterer Linie, verordnen
Wir Heinrich der Siebenundzwanzigste
von Gottes Gnaden Fürst Reuß Jüngerer Linie,
Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera,
Schleiz und Lobenstein,
ꝛc. ꝛc. ;c.
Regent des Fürstentums Reuß Aelterer Linie,
zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 3. Juli 1913 über einen einmaligen außer-
ordentlichen Wehrbeitrag und der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vom
8. November 1913, was folgt:
81.
Die Veranlagung der Steuerpflichtigen zum Wehrbeitrag erfolgt zusammen
mit der Veranlagung zur staatlichen Einkommensteuer und Vermögenssteuer für
das Jahr 1914 durch die für die Staatssteuer-Veranlagung zuständigen Behörden.
52.
Die Vorbereitung der deraniccung liegt dem Fürstlichen Steueramt unter
Mitwirkung der Gemeindevorstände ob.
Die Aufstellung der Wehrbeitragslisten (88 4 fg. der Ausführungsbestimmungen
des Bundesrats) erfolgt durch Fürstliches Steueramt.