Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1913. (62)

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39. Höchste Verordnung 
vom 8. Dezember 1913 
zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 3. Juli 1913 über einen 
einmaligen außerordentlichen Wehrbeitrag und der dazu erlassenen 
Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vom 8. November 1913. 
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
Heinrich XXW. Reuß Aelterer Linie, verordnen 
Wir Heinrich der Siebenundzwanzigste 
von Gottes Gnaden Fürst Reuß Jüngerer Linie, 
Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, 
Schleiz und Lobenstein, 
ꝛc. ꝛc. ;c. 
Regent des Fürstentums Reuß Aelterer Linie, 
zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 3. Juli 1913 über einen einmaligen außer- 
ordentlichen Wehrbeitrag und der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vom 
8. November 1913, was folgt: 
81. 
Die Veranlagung der Steuerpflichtigen zum Wehrbeitrag erfolgt zusammen 
mit der Veranlagung zur staatlichen Einkommensteuer und Vermögenssteuer für 
das Jahr 1914 durch die für die Staatssteuer-Veranlagung zuständigen Behörden. 
52. 
Die Vorbereitung der deraniccung liegt dem Fürstlichen Steueramt unter 
Mitwirkung der Gemeindevorstände ob. 
Die Aufstellung der Wehrbeitragslisten (88 4 fg. der Ausführungsbestimmungen 
des Bundesrats) erfolgt durch Fürstliches Steueramt.
	        
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