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83.
Die öffentliche Aufforderung und die besonderen Aufforderungen zur Ab-
gabe der Vermögenserklärungen (§8 15, 16 Ausführungsbestimmungen des Bundes-
rats) erläßt Fürstliches Steueramt.
84.
Die in § 16 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats bezeich-
neten Schriftstücke (Vordrucke für die Vermögenserklärungen, Abdrucke der öffent.
lichen Bekanntmachung, Aufforderungen) sind durch die Gemeindevorstände zuzastelen.
(zu vgl. Reg.= Verordnung vom 18. Dezember 1912, insbes. 8 1 Abs. 1). Die er-
folgten Zustellungen sind in Listen zu beurkunden. Die Zustellungslisten sind nach
Abschluß des Zustellungsgeschäfts dem Fürstlichen Steueramt mit einzusenden.
86.
Die Vermögenserklärungen sind bei dem Gemeindevorstand einzureichen.
Letzterer hat den Tag des Eingangs auf den Erklärungen zu bescheinigen und sie.
spätestens innerhalb der in § 22 der Ausführungsverordnung zum Einkommensteuerge-
setz vom 21. Dezember 1911 gesetzten Frist an Fürstliches Steueramt einzusenden.
8 6.
Denjenigen Personen, die erst nach dem 1. Januar 1914 in die Wehrbei-
tragsliste aufgenommen werden, können unmittelbar vom Fürstlichen Steueramt die
in § 16 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats bezeichneten Schriftstücke
mit der Aufforderung zur Einreichung der Vermögensanzeige binnen einer auf
mindestens 14 Tage zu bemessenden Frist zugestellt werden.
8 7.
Das Fürstliche Strueramt, *2;5 gernchigt. die Frist zur Abgabe der Ver-
mögenserklärung für die in 39 13 Abs. 1 Satz 3 der Ausführungsbestimmungen
des Bundesrats bezeichneten S. # ienen bis zum 15. April 1914 zu ver-
längern. Bei Bemessung der Frist ist auf den Umfang und die Schwierigleit der
mit dem Jahresabschluß verbundenen Arbeit Rücksicht zu nehmen.
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Fürstliches Steueramt hat die Angaben in den Vermögenserklärungen zu
prüfen und als Veranlagungsbehörde im Sinne der 38 40, 41. 42, 46 des Reichs-
gesetzes nötigenfalls die Fesnneebe #iserinern anzusiellen. di in den ge-
nannten Paragraphen bezeichneten B ch b ..
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