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7. In demselben § (18a) erhält der erste Abs. unter 1X
folgende Fassung:
Werden dem unter 11 bezeichneten Formular zu Postprotestaufträgen Wechsel,
die von der Protesterhebung durch die Post ausgeschlossen sind (I), oder mehrere
Anlagen (II) beigefügt, so werden von diesen Aufträgen
1. solche, denen
a) Wechsel in französischer Sprache,
b) Wechsel mit Notadresse oder Ehrenakzept,
c) unter Vorlegung mehrerer Exemplare desselben Wechsels oder
unter Vorlegung des Originals und einer Kopie zu protestierende
Wechsel
beiliegen, nach der ersten vergeblichen Vorzeigung oder nach dem
ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung,
2. alle übrigen, ohne daß postseitig eine Vorzeigung stattfindet,
an einen Gerichtsvollzieher, Notar usw. weitergegeben. Das gleiche kann mit Post-
protestaufträgen geschehen, die erst am lezten Tage der Protestfrist bei der Postan=
stalt eingehen, die den Protest zu erheben hat. Wechsel mit Notadresse oder Ehren-
akzept we nur dem Bezogenen vorgezeigt.
8. Im § 41 „Aushändigung von postlagernden Sendungen“ ist im
letzten Satze des Abs. I statt „unter der in der Karte ange-
gebenen Nummer eingehen“ zu setzen
eingehen und die Bezeichuung „Postlagerkarte“ sowie die in der Karte ange-
gebene Nummer tragen.
9. Im § 50 „Entrichtung des Portos und der sonstigen Gebühren“ ist
im letzten Satze des Abs. VI hinter „um“ einzuschalten:
Postkarten und
10. Im § 62 „Verhalten der Teisuden auf den Posten“ erhält
Abs. UI folgende Fassun
Rauchen im Postwagen ist aar unter Zustimmung der Mitreisenden
gestattet.
Die Bestimmungen unter 1 und 4 treten am 1. Januar 1914, die
anderen Bestimmungen sofort in Kraft.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Krartke.