Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1913. (62)

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7. In demselben § (18a) erhält der erste Abs. unter 1X 
folgende Fassung: 
Werden dem unter 11 bezeichneten Formular zu Postprotestaufträgen Wechsel, 
die von der Protesterhebung durch die Post ausgeschlossen sind (I), oder mehrere 
Anlagen (II) beigefügt, so werden von diesen Aufträgen 
1. solche, denen 
a) Wechsel in französischer Sprache, 
b) Wechsel mit Notadresse oder Ehrenakzept, 
c) unter Vorlegung mehrerer Exemplare desselben Wechsels oder 
unter Vorlegung des Originals und einer Kopie zu protestierende 
Wechsel 
beiliegen, nach der ersten vergeblichen Vorzeigung oder nach dem 
ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung, 
2. alle übrigen, ohne daß postseitig eine Vorzeigung stattfindet, 
an einen Gerichtsvollzieher, Notar usw. weitergegeben. Das gleiche kann mit Post- 
protestaufträgen geschehen, die erst am lezten Tage der Protestfrist bei der Postan= 
stalt eingehen, die den Protest zu erheben hat. Wechsel mit Notadresse oder Ehren- 
akzept we nur dem Bezogenen vorgezeigt. 
8. Im § 41 „Aushändigung von postlagernden Sendungen“ ist im 
letzten Satze des Abs. I statt „unter der in der Karte ange- 
gebenen Nummer eingehen“ zu setzen 
eingehen und die Bezeichuung „Postlagerkarte“ sowie die in der Karte ange- 
gebene Nummer tragen. 
9. Im § 50 „Entrichtung des Portos und der sonstigen Gebühren“ ist 
im letzten Satze des Abs. VI hinter „um“ einzuschalten: 
Postkarten und 
10. Im § 62 „Verhalten der Teisuden auf den Posten“ erhält 
Abs. UI folgende Fassun 
Rauchen im Postwagen ist aar unter Zustimmung der Mitreisenden 
gestattet. 
Die Bestimmungen unter 1 und 4 treten am 1. Januar 1914, die 
anderen Bestimmungen sofort in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Krartke.
	        
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