Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1913. (62)

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41. Gebührenordnung 
für die eichamtliche Beglaubigung von zum Eisenbahntransport 
benutzten Fischversandgefäßen vom 22. Dezember 1913. 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten- Regenten 
wird auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats vom 21. Juni 1912, das 
Maß= und Gewichtswesen betreffend, (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1912 
Seite 539/40) verordnet, 
daß für die eichamtliche Beglaubigung von zum Eisenbahntransport be- 
nutzten Fischversandgefäßen dieselben Gebühren zu entrichten sind, wie sie 
nach der Eichgebührenordnung vom 18. Dezember 1911 (Reichsgesetzblatt 
Seite 1074 ff..) für die Raumgehaltsermittelung der Fässer festgesetzt sind. 
Es werden sonach erhoben 
für die Beglaubigung von Fischversandgefäßen 
0 
von 110 Liter und weniger M 
von mehr als 110 bis einschließl. 210 Liter — » 
210 310 40 
„ „ „ 310 „ » 410 „ 60 „ 
. 410 600 600 „ 
" „ 600 Liter für jede volle oder 
angefangene Stufe von 100 Liter 0,10 „ 
Greiz, den 22. Dezember 1913. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding.
	        
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