Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1913. (62)

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42. Nachtrag 
vom 23. Dezember 1913 
zur Regierungs-Verordnung vom 16. März 1895, den Handel 
mit Giften betreffend. 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten wird 
mit Bezug auf die durch die vorstehend bezeichnete Regierungs-Verordnung vom 
16. März 1895 erlassenen Vorschriften über den Handel mit Giften folgendes ver- 
ordnet: 
Als Ortspolizeibehörde für das platte Land im Sinne des § 12 
Abs. 2 der genannten Vorschriften wird Fürstliches Landratsamt bestimmt. 
Greiz, den 23. Dezember 1913. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
43. Regierungs-Verordnung 
vom 24. Dezember 1913, 
betreffend Aenderung der Deutschen Arzneitaxe. 
.Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten 
wird unter Bezugnahme auf die Regierungs-Verordnung vom 21. März 1905, die 
Einführung einer einheitlichen Deutschen Arzneitaxe betreffend (Ges-S. S. 26), uuf 
Grund des § 80 Absatz 1 der Gewerbeordnung bestimmt:
	        
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