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45. Regi gs-Bekanntmach
vom 29. Dezember 1913,
die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen
in Werkstätten mit Motorbetrieb betreffend.
ie Vorschriften unter 1 des der Regierungs-Bekanntmachung vom 29. De-
zember Do (Gesetzsammlung S. 248) angefühten Auszugs sind außer Wia
keit getreten, nachdem durch Artikel 4, II des Reichsgesetzes vom 28. Dezem
1908, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung (Neichsgesetzblatt S. wurn-
die Ausführungsbestimmungen des Bundesrats über die Beschäftigung von jugend-
lichen Arbeitern und von Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motorbetrieb vom 13.
Juli 1900 (Reichsgesetzblatt S. 566) hinsichtlich derjeuigen Betriebe, in welchen in
der Regel mindestens zehn Arbeiter beschäftigt werden, aufgehoben worden sind. Es
finden also auf solche Motorbetriebe mit 10 oder mehr Personen hinsichtlich der
Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen in Zukunft die
sonst gültigen allgemeinen Vorschriften Anwendung; die in diesen Betrieben aus-
zuhängenden Tafeln haben demnach so zu lauten, wie dies auf Grund von § 138
Abs. 2 der Gewerbeordnung durch Regierungs-Bekanntmachung vom 16. April 1892
(Gesetzsammlung Seite 25 ff. festgesetzt ist.
Greiz, den 29. Dezember 1913.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
J. V.
Dr. Hanitsch.