5. Regierungs-Verordnung
vom 16. Jannar 1913,
betreffend die nach Maßgabe des Reichsviehseuchengesetzes und des
Ausführungsgesetzes zu demselben zu leistenden Entschädigungen
für Viehverluste.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Regenten wird auf
Drnd des § 4 des Ausführungsgesetzes vom 4. August 1912 (Gesetiammlung
127 ff.)) zum Neichsviehseuchengeset vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzblatt S
ös fs.) verordnet, was folgt:
8 1.
Die nach Abschnitt I des genannten Musführungsgeleten zu leistenden Ent-
schädigungen werden, soweit sie nicht die Staatskasse nach § 3 Absatz 4 des er-
wähnten Gesetzes im vollen Umfange oder teilweise zu tragen hat, verlagsweise aus
der Staalskasse gezahlt und in jedem Kalenderjahr von den sämtlichen Pferde-
Maulesel-, Maultier= und Rindvieh-Besitzern im Lande auf Grund der im 82
bezeichneten Aufstellungen wieder beigezogen.
52.
Alljährlich am 1. Dezember — fällt dieser auf einen Sonn= oder Feiertag,
am nächstfolgenden Werktag — haben die Gemeindevorstände in Verbindung mit
den allgemeinen Viehzählungen?) eine Aufstellung der in ihren Gemeindebezirken
an diesem Tage vorhandenen Pferde, Maulesel, Maultiere und Rinder ohne Unter-
schied des Aliers und Geschlechts anzufertigen.
In den einem Gemeindebezirk nicht angeschlossenen Fürstlichen Domanial=
besitzungen sowie in den Bezirken der exkommunalisierten Rittergüter liegt diese
Ausstellung den bestellten Ortspolizeibeamten bezw. den Besitzern der Rittergüter
oder deren vom Landratsamte anerkannten Stellvertretern ob.
In die Aufstellungen sind die im § 73 des Reichsviehseuchengesetzes vom
26. Juni 4% ausgeführten Tierbestände nicht aufzunehmen.
rsol ie Aufstellungen haben nach dem als Anlage 1 beigefügten Muster zu
erfolgen.
*) Slehe Bekanntmachung des Reichslanzlers vom 4. Dezember 1912 nolblait lUr das Deul
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