Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1913. (62)

5. Regierungs-Verordnung 
vom 16. Jannar 1913, 
betreffend die nach Maßgabe des Reichsviehseuchengesetzes und des 
Ausführungsgesetzes zu demselben zu leistenden Entschädigungen 
für Viehverluste. 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Regenten wird auf 
Drnd des § 4 des Ausführungsgesetzes vom 4. August 1912 (Gesetiammlung 
127 ff.)) zum Neichsviehseuchengeset vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzblatt S 
ös fs.) verordnet, was folgt: 
8 1. 
Die nach Abschnitt I des genannten Musführungsgeleten zu leistenden Ent- 
schädigungen werden, soweit sie nicht die Staatskasse nach § 3 Absatz 4 des er- 
wähnten Gesetzes im vollen Umfange oder teilweise zu tragen hat, verlagsweise aus 
der Staalskasse gezahlt und in jedem Kalenderjahr von den sämtlichen Pferde- 
Maulesel-, Maultier= und Rindvieh-Besitzern im Lande auf Grund der im 82 
bezeichneten Aufstellungen wieder beigezogen. 
52. 
Alljährlich am 1. Dezember — fällt dieser auf einen Sonn= oder Feiertag, 
am nächstfolgenden Werktag — haben die Gemeindevorstände in Verbindung mit 
den allgemeinen Viehzählungen?) eine Aufstellung der in ihren Gemeindebezirken 
an diesem Tage vorhandenen Pferde, Maulesel, Maultiere und Rinder ohne Unter- 
schied des Aliers und Geschlechts anzufertigen. 
In den einem Gemeindebezirk nicht angeschlossenen Fürstlichen Domanial= 
besitzungen sowie in den Bezirken der exkommunalisierten Rittergüter liegt diese 
Ausstellung den bestellten Ortspolizeibeamten bezw. den Besitzern der Rittergüter 
oder deren vom Landratsamte anerkannten Stellvertretern ob. 
In die Aufstellungen sind die im § 73 des Reichsviehseuchengesetzes vom 
26. Juni 4% ausgeführten Tierbestände nicht aufzunehmen. 
rsol ie Aufstellungen haben nach dem als Anlage 1 beigefügten Muster zu 
erfolgen. 
*) Slehe Bekanntmachung des Reichslanzlers vom 4. Dezember 1912 nolblait lUr das Deul 
W— chung -gelchslanzlen= m embeir Zennolbla n ullche
	        
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