Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1913. (62)

6. Regierungs-Verordnung 
vom 25. Januar 1913, 
betreffend die Aenderung der zur Ausführung des Reichsgesetzes 
über die Unfallfürsorge für Gefangene vom 30. Juni 1900 ergangenen 
Vorschriften vom 20. März 1903. 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Regenten wird in 
Abänderung der Regicrungs-Verordnung vom 20. März 1903, (Gesetzsammlung 
S. 30) betreffend die Aueführung des Reichsgesetzes über die Unfallfürsorge für 
Gefangene vom 30. Juni 1900 (Reichsgesetzblatt Seile 536 ff.) auf Grund des 
§ 8 des genannten Gesetzes verordnet, was folgt: 
Ausführungsbehörde bei der Unfallfürsorge für diejenigen Gefangenen, für 
welche nach § 7 Absatz 1 des Reichsgesetzes die Unfallfürsorge durch das Fürsten- 
tum zu erfolgen hat, ist das beim Fürstlichen Landratsamt errichtete Versicherungsamt. 
Im übrigen bewendet es bei den Bestimmungen der Regierungs-Verordnung 
vom 20. März 1 
Greiz, den 25. Januar 1913. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding.
	        
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