9. Regierungs--Verordnung
vom 15. April 1913 »
über die Prüfung der Wagen und Gewichte in den Apotheken sowie
der Meßgeräte der Prüfämter für Textilwaren (Konditionieranstalten).
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürst-Regenten wird
in Ergänzung des § 14 Absatz 2 der Apothekerordnung vom 10. Juni 1859
(Gesetzsammlung Seite 105 ff.) sowie Abänderung des § 2 des Nachtrags vom
29. Juni 1870 zu der Verordnung vom 12. Februar 1858, die Einrichtung eines
Eichamtes und dessen Geschäftsobliegenheiten betreffend (Gesetzsammlung Seite 42 f.),
und auf Grund der §8 15, 23 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend Maß= und
Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 (Reichsgesetzblatt S. 349 ff.) folgendes
bestimmt:
a) Wagen und Gewichte in den Apotheken.
81.
Die in den Apotheken benutzten Wagen und Gewichte müssen nach ihrer
ußern Beschaffenheit und ihrer Genauigkeit den Vorschriften der sichormun für
das Deutsche Reich vom 8. November 1911 (Beilage zu Nr. 6 Reichs- Geseh-
blattes von 1911) entsprechen. Alle 2 Jahre sind sie durch 3 W einer
zhsun 43 unterziehen.
uf chemische Wagen und auf die Wagen nach Mohr oder Westphal finden
diese *ßmßdrs keine Anwendung
6 2.
Die Prüfung soll in der Regel in der Apotheke, sie kann aber auch beim
bereitnn vorgenommen werden.
Soweit nicht besondere Anträge des Apothekers vorliegen, gibt das Ober-
eichamt zunlöst 3 Tage vor der Prüfung dem Apotheker davon Nachricht.
5 3.
Bei den richtig befundenen Wagen und Gemwichten ist weder ein Eichstempel
noch ein Jahresstempel aufzubringen. Der Apotheker hat unrichtig befundene
Wagen und Gewichte tunlichst sofort berichtigen zu lassen.
Die ihrer Beschaffenheit nach unzulässigen oder keiner Berichtigung fähigen
Wagen und Gewichte dürfen in der Apotheke weder benutzt noch bereit gehalten werden.
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