Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1913. (62)

22 
6. 
Die Prüfung und Nachprüfung der zur Konditionierung gebrauchten Wagen 
ist sowohl ohne, als mit Erwärmung des Konditionier-Apparates, gegen dessen 
Strahlung die Wagen mit guten Schutzvorrichtungen versehen sein sollen, vorzunehmen. 
L 
Das stählerne Bandmaß (5 7 1 Spalte 2) ist der Kaiserlichen Normal- 
Eichungskommission alle 4 Jahre zur Prüfung einzusenden. 
6 10. 
Soweit die Geräte nicht vollkommen den Vorschristen der Eichordnung für 
das Deutsche Reich entsprechen, darf das Eichzeichen (Stempelzeichen) als Beglau- 
bigungszeichen nicht benutzt werden. Es genügt in diesen Fällen die Anbringung 
einer laufenden Nummer und der Ordnungszahl des Prüfungsjahres an geeigneter 
Stelle. Letztere ist in jedem Falle anzubringen. 
11. 
Wegen der Gebühren für die Prüfung findet § 5 mit der Maßgabe ent- 
sprechende Anwendung, daß bei der Präzisionshafpel (§ 7 lb Spalte 1) die Ge- 
bührenberechnung wie bei Präzisionsmaßstäben erfolgt. 
Greiz, den 15. April 1913. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.