Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

—  64  —

Uebrigens  sind  auch  Ausländer,  welche  im  hiesigen  Lande  Bergbau  treiben
wollen,  wegen  aller  aus  einem  solchen  Unternehmen  für  sie  entstehenden  Verpflichtungen
  der  hierländischen  Gerichtsbarkeit  unterworfen  (vergl.  die  belreffenden  Conventionen
  Art.  16  und  24).

.  10.
Ertheilung  der  Schürferlaubniß.

Die  Erlaubniß  zum  Schürfen  ist  in  jedem  Falle  nur  auf  eine  bestimmte  Bodenfläche
  zu  ertheilen,  und  zugleich  die  Frist  zu  bestimmen,  binnen  welcher  das
Schürken,  bei  Verlust  der  Erlaubniß,  zu  beginnen  hat.

C.  11.
Schürfschein.

Ueber  die  Erlaubniß  zum  Schürfen  wird  dem  Bewerber  ein  Schein  —  Schürfschein
  —  ertheilt,  welcher  auf  ein  Jahr,  vom  Tage  der  Ausstellung  an,  gültig
bleibt.  Nach  Ablauf  dieser  Frist  verliert  der  Schein  seine  Gültigkeit,  wenn  der
Inhaber  nicht  vorher  eine  Erstreckung  derselben  ausgebracht  hat.

Das  dießfallsige  Gesuch  ist  wenigstens  einen  Monat  vor  Ablauf  der  Frist
einzureichen,  und  dabei  anzuzeigen,  welchen  Erfolg  das  Schürfen  bis  dahin  gehabt
hatz  rücksichtlich  der  Fristerstreckung  gilt  dasselbe  wie  von  der  Schürferlaubniß  selbst.

8.  12.
Verpflichtung  des  Schürfers  bei  Verrichtung  der  Schürfarbeiten.

Der  Schũrfer  ist  verbunden,  die  Schũrfarbeiten  nach  der  Regel  der  Bergbaukunst
  so  vorzunehmen,  daß  weder  für  die  Arbeiter  noch  füc  die  Bewohner  der  Obersläche
  eine  Gefahr  erwachse,  noch  der  Grundeigenthümer  ohne  Noth  belästigt  werde,
ingleichen  offene  Schürfe  so  zu  verwahren,  daß  keine  Verunglückung  von  Menschen
  oder  Thieren  zu  befürchten  ist.

g.  13.
Verbindlichkeit  des  Grundeigenthümers  zu  Gestattung  des
Schürfens.
Der  Schürfer  muß  vor  dem  Beginn  der  Arbeiten  dem  Grundeigenthümer  den

Schürfschein  vorzeigen;  letzterer  ist  verpslichtet,  das  Schürfen  auf  seinem  Grundeigenthume
  gegen  Entschädigung  (s.  §.  22)  zu  gestatten.