Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1913. (62)

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5 1. 
Auf die land= und forstwirtschaftliche Unfallversicherung im Fürstentum 
finden vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen die einschlägigen Vorschriften der 
Reichsversicherungsordnung auch insoweit Anwendung, als landesrechtliche Bestimmungen 
zugelassen sind. 
62. 
Für alle nach den §§ 915 ff. der Reichsversicherungsordnung versicherten 
Betriebe, die im Fürstentum ihren Sigz haben, besteht eine Berufsgenossenschaft mit 
dem Sitz in Greiz. Sie führt den Namen: „Land= und forstwirtschoftliche Berufs- 
genossenschaft für das Fürstentum Reuß Aelterer Linie“. 
83. 
Alle Unternehmer mit nicht mehr als 3000 M. land= und forstwirtschaft- 
lichem Einkommen sind samt ihren Ehegatten nach Maßgabe der Reichsversicherungs- 
ordnung und dieses Gesetzes gegen Betriebsunfälle versichert. 
Die Satzung bestimmt wegen der Berechnung dieses Einkommens das Nähere. 
8 4. 
Familienangehörige unter 10 Jahren, die im Betrieb beschäftigt werden, 
sind versicherungsfrei. 
6 5. 
Die Satzung muß auch bestimmen 
1. über die Veranlagung land= und forstwirtschaftlicher Betriebe, mit denen 
eine Bodenbewirtschaftung nicht verbunden ist, oder von Grundstücken, 
die mit Grundsteuereinheiten nicht belegt oder von Entrichtung der 
Grundsteuer frei sind, 
2. darüber, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und in 
welchem Verfahren für Nebenbetriebe, sowie mitversicherte gewerbliche 
Betriebe und Tätigkeiten besondere Beiträge zu erheben sind. 
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Wählbar zu Mitgliedern des Genossenschaftsvorstands, der Genossenschafts- 
versammlung und, soweit Vertrauensmänner bestellt werden, zu solchen sind die 
Mitglieder der Genossenschaft, ihre gesetzlichen Vertreter sowie bevollächigten 
Betriebeleiter. Nicht wählbar ist, wer nicht den Anforderungen des § 1 
Reichsversicherungsordnung entspricht. 
§ 7. 
Die Beiträge werden auf die Betriebsunternehmer jährlich nach Maßgabe 
der Zahl der Grundsteuereinheiten, welche auf die von ihnen bewirtschafteten land-
	        
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