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5 1.
Auf die land= und forstwirtschaftliche Unfallversicherung im Fürstentum
finden vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen die einschlägigen Vorschriften der
Reichsversicherungsordnung auch insoweit Anwendung, als landesrechtliche Bestimmungen
zugelassen sind.
62.
Für alle nach den §§ 915 ff. der Reichsversicherungsordnung versicherten
Betriebe, die im Fürstentum ihren Sigz haben, besteht eine Berufsgenossenschaft mit
dem Sitz in Greiz. Sie führt den Namen: „Land= und forstwirtschoftliche Berufs-
genossenschaft für das Fürstentum Reuß Aelterer Linie“.
83.
Alle Unternehmer mit nicht mehr als 3000 M. land= und forstwirtschaft-
lichem Einkommen sind samt ihren Ehegatten nach Maßgabe der Reichsversicherungs-
ordnung und dieses Gesetzes gegen Betriebsunfälle versichert.
Die Satzung bestimmt wegen der Berechnung dieses Einkommens das Nähere.
8 4.
Familienangehörige unter 10 Jahren, die im Betrieb beschäftigt werden,
sind versicherungsfrei.
6 5.
Die Satzung muß auch bestimmen
1. über die Veranlagung land= und forstwirtschaftlicher Betriebe, mit denen
eine Bodenbewirtschaftung nicht verbunden ist, oder von Grundstücken,
die mit Grundsteuereinheiten nicht belegt oder von Entrichtung der
Grundsteuer frei sind,
2. darüber, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und in
welchem Verfahren für Nebenbetriebe, sowie mitversicherte gewerbliche
Betriebe und Tätigkeiten besondere Beiträge zu erheben sind.
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Wählbar zu Mitgliedern des Genossenschaftsvorstands, der Genossenschafts-
versammlung und, soweit Vertrauensmänner bestellt werden, zu solchen sind die
Mitglieder der Genossenschaft, ihre gesetzlichen Vertreter sowie bevollächigten
Betriebeleiter. Nicht wählbar ist, wer nicht den Anforderungen des § 1
Reichsversicherungsordnung entspricht.
§ 7.
Die Beiträge werden auf die Betriebsunternehmer jährlich nach Maßgabe
der Zahl der Grundsteuereinheiten, welche auf die von ihnen bewirtschafteten land-