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des Begriffs des Wohnsitzes im Rechtssinn an sich trägt, in der
Praxis erfahrungsgemäss nicht selten zu den schwierigsten Aufgaben
der Rechtsprechung gehört, die Staatsangehörigkeit sohin
ihrer nothwendigen sicheren Grundlage beraubt würde.
Die Nothwendigkeit der Zulassung einer Option für die angestammte
Staatsangehörigkeit im Zusammenhalt mit den Bestimmungen,
welche die inländische Staatsangehörigkeit an die
Thatsache der Geburt oder eines ununterbrochenen Aufenthalts
im Inlande anknüpfen, ist im Laufe der Darstellung bereits betont
worden. Dass jene Bestimmungen selbst die beabsichtigte
Wirkung — die im Inlande ansässigen Familien allmählich dem
Staatsverbande einzuverleiben und zu verhüten, dass die Zahl der
Personen, welche keinem Staate angehören, unverhältnissmässig
anwachse und eine grosse Anzahl der eingesessenen Bevölkerung
sich einer Befreiung von allen staatsbürgerlichen Pflichten zu erfreuen
habe — nur dann zu äussern vermögen, wenn die Option
nicht vorbehaltlos, sondern nur unter der doppelten Voraussetzung
gestattet wird, dass die betreffende Person den Nachweis des
Besitzes einer anderen Staatsangehörigkeit, sowie gegebenen Falls
der Erfüllung ihrer Wehrpflicht gegenüber ihrem Heimathstaate
erbringt, ist klar und auch von den meisten Gresetzgebungen entsprechend
berücksichtigt worden. Ein Fehler ist dabei nur insofern
gemacht worden, als ausser Acht gelassen wurde, dass
innerhalb der Frist für die Ausübung des Optionsrechts nach den
Militärgesetzen der fremden Staaten nicht nothwendig eine entgiltige
Entscheidung über die Dienstpflicht der betreffenden Person
ergehen muss. Begnügt sich die Gesetzgebung aber mit
einer vorläufigen Entscheidung, durch welche ja allerdings auch
der Nachweis erbracht ist, dass die betreffende Person sich den
Ersatzbehörden ihres Heimathstaates gestellt hat, also dem Ruf zu
den Fahnen gefolgt ist, so ist damit Jedem die Möglichkeit
einer Umgehung der Bestimmungen über den Erwerb der inländischen
Staatsangehörigkeit eröffnet und einer der Hauptzwecke