Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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des  Begriffs  des  Wohnsitzes  im  Rechtssinn  an  sich  trägt,  in  der
Praxis  erfahrungsgemäss  nicht  selten  zu  den  schwierigsten  Aufgaben
  der  Rechtsprechung  gehört,  die  Staatsangehörigkeit  sohin
ihrer  nothwendigen  sicheren  Grundlage  beraubt  würde.

Die  Nothwendigkeit  der  Zulassung  einer  Option  für  die  angestammte
  Staatsangehörigkeit  im  Zusammenhalt  mit  den  Bestimmungen,
  welche  die  inländische  Staatsangehörigkeit  an  die
Thatsache  der  Geburt  oder  eines  ununterbrochenen  Aufenthalts
im  Inlande  anknüpfen,  ist  im  Laufe  der  Darstellung  bereits  betont
  worden.  Dass  jene  Bestimmungen  selbst  die  beabsichtigte
Wirkung  —  die  im  Inlande  ansässigen  Familien  allmählich  dem
Staatsverbande  einzuverleiben  und  zu  verhüten,  dass  die  Zahl  der
Personen,  welche  keinem  Staate  angehören,  unverhältnissmässig
anwachse  und  eine  grosse  Anzahl  der  eingesessenen  Bevölkerung
sich  einer  Befreiung  von  allen  staatsbürgerlichen  Pflichten  zu  erfreuen
  habe  —  nur  dann  zu  äussern  vermögen,  wenn  die  Option
nicht  vorbehaltlos,  sondern  nur  unter  der  doppelten  Voraussetzung
gestattet  wird,  dass  die  betreffende  Person  den  Nachweis  des
Besitzes  einer  anderen  Staatsangehörigkeit,  sowie  gegebenen  Falls
der  Erfüllung  ihrer  Wehrpflicht  gegenüber  ihrem  Heimathstaate
erbringt,  ist  klar  und  auch  von  den  meisten  Gresetzgebungen  entsprechend
  berücksichtigt  worden.  Ein  Fehler  ist  dabei  nur  insofern
  gemacht  worden,  als  ausser  Acht  gelassen  wurde,  dass
innerhalb  der  Frist  für  die  Ausübung  des  Optionsrechts  nach  den
Militärgesetzen  der  fremden  Staaten  nicht  nothwendig  eine  entgiltige
  Entscheidung  über  die  Dienstpflicht  der  betreffenden  Person
  ergehen  muss.  Begnügt  sich  die  Gesetzgebung  aber  mit
einer  vorläufigen  Entscheidung,  durch  welche  ja  allerdings  auch
der  Nachweis  erbracht  ist,  dass  die  betreffende  Person  sich  den
Ersatzbehörden  ihres  Heimathstaates  gestellt  hat,  also  dem  Ruf  zu
den  Fahnen  gefolgt  ist,  so  ist  damit  Jedem  die  Möglichkeit
einer  Umgehung  der  Bestimmungen  über  den  Erwerb  der  inländischen
  Staatsangehörigkeit  eröffnet  und  einer  der  Hauptzwecke