31
usnen ordentlichen Landtags des Fürstentums eröffnen Wir in Gemäßheit des
#§8 85 der Verfassungsurkunde dem Landtage Unsere Entschließung bezüglich der
2b-'·i Verhandlungen, wie folgt:
Die Vorlagen an den Landtag anlangend, so haben die Gesetze
1. betreffend die Unfallversicherung für Land= und Forstwirtschaft,
2. betreffend Gewährung uan nStvatshuschuff en zur Besoldung der Volks-
schullehrer und -lehrerinn
bereits burch deren in kucherinlimmang. mit den Erklärungen und Anträgen des
Landtags erfolgten Erlaß ihre Erledigung gefunden.
Die Gesetze
3. über das Fortbildungsschulwesen,
4. die Landrentenbank betreffend,
5. die Kosten des Berusungsverfahrens in Staatssteuersachen betreffend,
6. den Landtag betreffend,
7. die Entschädigung der an Gehirn-Rückenmarkentzündung oder Gehirn=
entzündung gefallenen Pferde betreffend,
8. zur Abãänderung einiger gesetzlicher Bestimmungen über die Pensions-
verhältnig e der Hinterbliebenen von Staatsdienern, Geistlichen, Lehrern
und Kirchendienern,
werden im übrigen mit den vom Landtage beantragten, von Uns genehmigten Ab-
änderungen und Zusäten publiziert werden. Den von dem Landtage bei Beratung des
zuletzt genannten Gesetzes beantragten Zusatz einer weiteren Pensionserhöhung bei
mehr als 25 Dienstjahren des Verstorbenen haben Wir nicht genehmigen können.
Was den vom Landtage ausgesprochenen Wunsch auf Aushebung des § 71
Absatz 4 der Verfassung alangt, so wird derselbe von Uns in wohlwollende Er-
wägung gezogen werden. In Verbindung mit der Gesetzes-Vorlage, den Landtag
betreffend, haben Wir dem Wunsche nicht stattgeben können.
Ferner haben die Vorlagen an den Landtag, betreffend
9. die Haushaltpläne für die Etatjahre 1913, 1914 und 1915,
10. die Prüfung der Landeskassenrechnungen auf die Jahre 1909, 1910
und 1911
11. die Rechnungen über die Verwendung des Fonds für gemeinnügtzige
Zwecke im Interesse des Feuerlöschwesens und der Feuersicherheit für
die Jahre 1909, 1910 und 1911,
12. die Errichtung eines Wohngebäudes auf dem Landkrankenhausgrundstück,
13. einmalige Aufwendungen aus den verfügbaren Ueberschüssen der
letzten Finanzperiode,
5“%