Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1913. (62)

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14. Gesetz 
vom 18. Mai 1913, 
den Landtag betreffend. 
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
Heinrich XXW. Reuß Aelterer Linie verordnen 
MWir Heinrich der Siebenund#wanzigste 
von Gottes Gnaden Fürst Reuß Jüngerer Linie, Graf und Herr 
von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein, 
. u. ꝛc. 
Regent des Fürstentums Reuß Aelterer Linie, 
mit Zustimmung des Landtages folgendes: 
Artikel I. 
Verfalsungsänderungen. 
81. 
Die §§ 53, 54 der Verfassung werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
6 63. 
Das gesamte Fürstentum Reuß Aelterer Linie hat eine Landesvertretung, 
durch deren Mitwirkung innerhalb des in dieser Verfassung bezeichneten Bereichs 
die Festigkeit und Stetigkeit in der Staatsverwaltung erhalten und größere Sicher- 
heit des allgemeinen Rechtszustands gewährt werden soll. 
Die Landesvertretung besteht aus fünfzehn Abgcordneten. Jeder Abge- 
hat einen Stellvertreter. 
Drei von ihnen ernennt der Landesherr, zwei werden von den bis 1867 
landtagsfähigen Rittergutsbesitzern, die einen Rittersitz im Land haben, sowie von 
den übrigen Besitzern gebundener Güter mit wenigstens 150 Morgen Areal aus 
ihrer Milte gewählt und sieben von den übrigen wahlberechtigten Landesangehörigen 
ordnete
	        
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