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14. Gesetz
vom 18. Mai 1913,
den Landtag betreffend.
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
Heinrich XXW. Reuß Aelterer Linie verordnen
MWir Heinrich der Siebenund#wanzigste
von Gottes Gnaden Fürst Reuß Jüngerer Linie, Graf und Herr
von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein,
. u. ꝛc.
Regent des Fürstentums Reuß Aelterer Linie,
mit Zustimmung des Landtages folgendes:
Artikel I.
Verfalsungsänderungen.
81.
Die §§ 53, 54 der Verfassung werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
6 63.
Das gesamte Fürstentum Reuß Aelterer Linie hat eine Landesvertretung,
durch deren Mitwirkung innerhalb des in dieser Verfassung bezeichneten Bereichs
die Festigkeit und Stetigkeit in der Staatsverwaltung erhalten und größere Sicher-
heit des allgemeinen Rechtszustands gewährt werden soll.
Die Landesvertretung besteht aus fünfzehn Abgcordneten. Jeder Abge-
hat einen Stellvertreter.
Drei von ihnen ernennt der Landesherr, zwei werden von den bis 1867
landtagsfähigen Rittergutsbesitzern, die einen Rittersitz im Land haben, sowie von
den übrigen Besitzern gebundener Güter mit wenigstens 150 Morgen Areal aus
ihrer Milte gewählt und sieben von den übrigen wahlberechtigten Landesangehörigen
ordnete