Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1913. (62)

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Letzterer ermittelt auch in öffentlicher Sitzung, zu der jeder Wähler Zutritt 
hat, das Wahlergebnis im Wahlbezirk. Dabei zieht er zwei oder drei Beisitzer und 
einen Schriftführer aus der Mitte der Wähler zu. Er verpflichtet sie durch Hand- 
schlag an Eidesstatt. 
Die Wahlvorsteher, Schriftführer und Beisitzer erhalten 2 Mk. Vergütung. 
Sie dürfen ihre Mitwirkung bei Wahlen nur aus wichtigen Gründen ver- 
sagen, über deren Triftigkeit, falls sie nicht der Wahlvorsteher bezw. Wahlkommissar 
anerkennt, Fürstliche Landesregierung entscheidet. Letere verhängt über Personen, 
die sich grundlos weigern, Ordnungsstrafen bis zu 300 Mk. 
6. 
Für jeden Gemeindebezirk und, wenn er in mehrere Wahlbezirke zerfällt. 
für jeden Wahlbezirk, legt der Gemeindevorstand eine Liste an, in welche die Wähler 
nach Zu= und Vornamen, Alter, Stand, Gewerbe und Wohnort eingetragen werden 
Diese Listen sind spätestens vier Wochen vor dem Wahltag öffentlich auszu- 
legen, und es ist dies zuvor unter Hinweis auf die Einsprachefrist in jeder Gemeinde 
in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. Einsprachen gegen die Listen 
sind binnen acht Tagen nach Beginn der Auslegung unter Beibringung der Beweis- 
mittel bei dem Gemeindevorstand anzubringen. Falls dieser sie nicht sofort als be- 
gründet anerkennt und deugemäß die Liste berichtigt, gusscheide. die nächse Aussichts- 
behörde endgiltig, spätestens 1 Woche vor der Wahl. f Grund dieser Ent- 
heidung wird die Liste, falls nötig, berichtigt und sofort Mlieen 
Wählen kann jeder, der in der Liste steht, falls er nicht am Wahltag außer- 
halb des wohnt. 
ei einzelnen Neuwahlen, die innerhalb eines Jahres nach der letzten all- 
g7 Maht stattfinden, bedarf es einer neuen Aufstellung und Auslegung der 
isten nich 
Soweit die Einsichtnahme in die Wählerlisten und deren Sicherheit nicht 
beeinträchtigt wird, können von den Wählerlisten Abschriften genommen werden. 
6. 
Die Wahlhandlung ist öffentlich. 
Sie beginnt damit, daß der Wahlvorsteher den Schriftführer und die Bei- 
siter durch Handschlag an Eidesstatt verpflichtet. 
87. 
Das Wahlrecht ist persönlich und durch Abgabe von Stimmzetteln auszuülben. 
Lettere müssen von weißem Papier sein und dürfen kein äußeres Kenn- 
zeichen haben.
	        
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