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Die Wähler haben auf einem und demselben Stimmzettel die Namen des
Kandidaten, für den sie stimmen wollen, und darunter den seines Stellvertrelers
anzugeben. Die Personen der zu Wählenden müssen so deutlich bezeichnel sein, daß
jeder Zweifel ausgeschlossen ist. Sonst sind die Stimmzettel ungiltig.
Letztere sind in amtlich abgestempelten r— abzugeben. Die Umschläge
sollen 12 5½½ 16 em groß und undurchsichtig sein
Es ist entweder durch Bereitstellung eines oder mehrerer Nebenräume, die
nur durch das Wahllokal betretbar und nur mit ihm verbunden sind, oder durch
Vorrichtungen an einem oder mehreren, von dem Vorstandstische getrennten Neben-
tischen Vorsorge dafür zu treffen, daß die Wähler ihre Stimmzettel unbeobachtet in
die Umschläge legen können.
Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, ist so zu stellen, daß er
von allen Seiten zugängig ist. Auf ihn wird ein verschließbares, undurchsichtiges
Gefäß (Wahlurne) zum Hineinlegen der Stimmzettel gestellt. Vor Beginn der Ub-
stimmung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, daß die Wahlurne leer
ist. Bei der Auszählung wird festgestellt, wieviel Stimmen auf die einzelnen Kan-
didaten entfallen sind.
Befinden sich in einem Umschlag mehrere Stimmzettel, so sind sie ungiltig,
wenn sie auf verschiedene Namen lauten. Lauten sie auf dieselben Namen, so ist
nur ein Stimmzzettel giltig.
86.
Die Wähler nehmen von einer Person, die der Wahlvorsteher in der Nähe
des Zugangs zu dem Nebenraum oder Nebentisch aussel3. einen Umschlag entgegen.
Dann gehen sie in den Nebenraum oder an den Nebentisch, stecken dort ihren
Stimmzettel in den Umschlag, treten an den Vorstandstisch, nennen ihre Namen
sowie auf Erfordern ihre Wohnung und übergeben, nachdem die Namen in der
Wählerliste aufgefunden sind, den Umschlag mit dem Stimmzettel dem Wahlvorsteher
oder seinem Stellvertreter, der ihn sofort uneröffnet in die Wahlurne legt.
Wähler, die durch körperliche Gebrechen behindert sind, ihre Stimmzettel
ssgenhöndig in die Umschläge zu legen oder dem Wahlvorsteher zu übergeben, dürfen
sich der Sriit einer Vertrauensperson bedienen.
Zurückzuweisen sind Stimmzettel, die nicht in amtlich abgestempelten Um-
schlägen liegen, desgleichen Umschläge, die gekennzeichnet sind.
Stimmzettel dürfen im Wahllokal nicht ausgelegt oder verteilt werden.
89.
Ein Mitglied des Wahlvorstands vermerkt die Stimmenabgabe jedes Wählers
neben dessen Namen in der Wählerliste.
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