Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1913. (62)

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Die Wähler haben auf einem und demselben Stimmzettel die Namen des 
Kandidaten, für den sie stimmen wollen, und darunter den seines Stellvertrelers 
anzugeben. Die Personen der zu Wählenden müssen so deutlich bezeichnel sein, daß 
jeder Zweifel ausgeschlossen ist. Sonst sind die Stimmzettel ungiltig. 
Letztere sind in amtlich abgestempelten r— abzugeben. Die Umschläge 
sollen 12 5½½ 16 em groß und undurchsichtig sein 
Es ist entweder durch Bereitstellung eines oder mehrerer Nebenräume, die 
nur durch das Wahllokal betretbar und nur mit ihm verbunden sind, oder durch 
Vorrichtungen an einem oder mehreren, von dem Vorstandstische getrennten Neben- 
tischen Vorsorge dafür zu treffen, daß die Wähler ihre Stimmzettel unbeobachtet in 
die Umschläge legen können. 
Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, ist so zu stellen, daß er 
von allen Seiten zugängig ist. Auf ihn wird ein verschließbares, undurchsichtiges 
Gefäß (Wahlurne) zum Hineinlegen der Stimmzettel gestellt. Vor Beginn der Ub- 
stimmung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, daß die Wahlurne leer 
ist. Bei der Auszählung wird festgestellt, wieviel Stimmen auf die einzelnen Kan- 
didaten entfallen sind. 
Befinden sich in einem Umschlag mehrere Stimmzettel, so sind sie ungiltig, 
wenn sie auf verschiedene Namen lauten. Lauten sie auf dieselben Namen, so ist 
nur ein Stimmzzettel giltig. 
86. 
Die Wähler nehmen von einer Person, die der Wahlvorsteher in der Nähe 
des Zugangs zu dem Nebenraum oder Nebentisch aussel3. einen Umschlag entgegen. 
Dann gehen sie in den Nebenraum oder an den Nebentisch, stecken dort ihren 
Stimmzettel in den Umschlag, treten an den Vorstandstisch, nennen ihre Namen 
sowie auf Erfordern ihre Wohnung und übergeben, nachdem die Namen in der 
Wählerliste aufgefunden sind, den Umschlag mit dem Stimmzettel dem Wahlvorsteher 
oder seinem Stellvertreter, der ihn sofort uneröffnet in die Wahlurne legt. 
Wähler, die durch körperliche Gebrechen behindert sind, ihre Stimmzettel 
ssgenhöndig in die Umschläge zu legen oder dem Wahlvorsteher zu übergeben, dürfen 
sich der Sriit einer Vertrauensperson bedienen. 
Zurückzuweisen sind Stimmzettel, die nicht in amtlich abgestempelten Um- 
schlägen liegen, desgleichen Umschläge, die gekennzeichnet sind. 
Stimmzettel dürfen im Wahllokal nicht ausgelegt oder verteilt werden. 
89. 
Ein Mitglied des Wahlvorstands vermerkt die Stimmenabgabe jedes Wählers 
neben dessen Namen in der Wählerliste. 
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