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meindevorstände tragen die Gemeinden. Sie stellen auch die Wahllokale und Wahl-
urnen zur Verfügung. Die anderen Kosten trägt der Staat.
8 15.
Alle entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere Abschnitt III des Wahl-
gesetzes vom 24. April 1867 (Gesetzsammlung S. 67), sind ausgehoben.
2. Berfahren bei der Wahl von Gemeindevorstehern des platten Landes.
9§ 16.
Die Gemeindevorsteher des platten Landes bezw. ihre Stellvertreter wählen
den aus ihrer Mitte zu wählenden Abgeordneten und seinen Stellvertreter, getrennt
nach Amtsgerichtsbezirken, in Versammlungen, welche die Fürstliche Landesregierung
an drei im Einladungsschreiben näher zu bezeichnende Orte einberust.
Fürstliche Landesregierung bestellt aus der Mitte der Gemeindevorsteher je
einen Wahlleiter, Stellvertreter für ihn und Schriftführer-
Gewählt wird nur, falls mindestens 2/3 der Wahlberechtigten erschienen sind.
Andernfalls beraumt der Wahlleiter auf Kosten der ohne genügende Entschuldigung
Ausgebliebenen einen neuen Wahltag an. An diesem wird gewählt, auch wenn
weniger als 2/3 der Wahlberechtigten erschienen sind.
817.
Bur Wahl werden weiße, nicht gekennzeichnete Stinunzeltel ohne Unterschrift
benutzt. Fürstliche Landesregierung stellt sie den Wahlleitern zur Verfügung.
Die zur Wahl Erschienenen Frschen innerhalb oder außerhalb des Wahl-
lokals auf den Stimmzetteln die Person dessen, den sie wählen wollen, so genau,
daß jeder Zweifel ausgeshlassen. ist, und übergeben dann die Zettel zusammenge-
faltet dem Wahlleiter. Düeseh 4ent sie sofort in ein undurchsichtiges, verdeckt auf
dem Vorstandstisch stehendes G
Der Abgeordnete und aen Siellvertreter werden jeder besonders gewählt.
19.
Der Wahlleiter stellt nach —ie er Wahl deren Ergebnis fest, vollzieht
mit dem Schriftführer die Wahlniederscheift“ und übersendet diese mit den abgegebenen
Stimmzetteln dem Fürstlichen Landratsamt.
Letzteres stellt das Ergebnis der drei Wahlhandlungen fest.
Gewählt ist, wer die VNehrhen F#auce giltig abgegebenen Stimmen
erlangt hat.
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