Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1913. (62)

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84. 
Die Gemeindevorstãnde haben die Zählungslisten auf ihre Vollständigkeit 
und auf die Richtigkeit der einzelnen Einträge zu prüfen. Nach bewirkter und 
bescheinigter Prüfung haben die Gemeindevorstände des platten Landes die Zählungs- 
listen sofort an das Fürstliche Landratsamt einzureichen, das die Listen bis spätestens 
zum 9. Juni d. J. portofrei an das Thüringische Statistische Amt in Weimar ein- 
sendet. Die Gemeindevorstände der Städte haben die Zählungslisten bis zum 
hleichen Zeitpunkt unmittelbar dorthin portofrei einzusenden. 
6 5. 
Das Thüringische Statistische Amt ist beauftragt, die Zählungslisten zu 
prüfen und die Ergebnisse zusammenzustellen. — Die Gemeindevorstände werden 
deshalb angewiesen, allen Anforderungen des Statistischen Amtes, die zur Durch- 
führung der Zählung an sie gestellt werden, sorgfültig und mit größter Beschleunigung 
zu entsprechen. 
Greiz, den 19. Mai 1913. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding.
	        
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