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17. Gesetz
vom 19. Mai 1913,
betreffend die Kosten des Berufungsverfahrens in Staatsstenersachen.
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
Heinrich XXV. Reuß Aelterer Linie verordnen
Wir Heinrich der Siebenundzwanzigste
von Gottes Gnaden Fürst Neuß Jüngerer Linie, Graf ind Herr
von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein,
ꝛc. W. ꝛc.
Regent des Fürstentums Reuß Aelterer Linie,
mit Zustimmung des Landtags, was folgt:
81.
An Kosten für das Bernfungsverfahren gemäß §§ 47— 54 des Einkommen-
steuergesetzes vom 21. Dezember 1911 werden erhoben:
1. eine Gebühr von 1—50 Mark für die Entscheidung der Berufungs-
kommission,
2. die durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen.
5 2.
Die Gebühr ist unter Berücksichtigung der Zeitdauer der Verhandlung, des
Umfanges und der Schwierigkeit der Arbeit, sowie des Wertes der Sache und der
wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen zu bestimmen.
Sie darf den Wert der Sache nicht übersteigen.
83.
Zu den Auslagen gehören insbesondere
1. Die Gebũhren und Auslagen der Sachverständigen und Zeugen,
2. die Reisekosten der Beamten,
3. die an andere Behörden für deren Tätigkeit zu zahlenden Beträge.