Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1913. (62)

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Die Zustellung der Kostennote und die Beiziehung der Kosten, gegebenen- 
falls zugleich mit den vor dem Oberverwaltungsgericht entstandenen, erfolgt durch 
Fürstliches Steueramt. 
6 7. 
Die Kosten werden erst mit der Unanfechtbarkeit der Hauptsache fällig. 
Ueber Erinnerungen des Zahlungspflichtigen gegen den Ansatz von Kosten 
entscheidet die Behörde, bei welcher der Ansatz erfolgt ist, gebührenfrei. Gegen 
diese Entscheidung ist Beschwerde an Fürstliche Landesregierung zulässig. Die Be- 
schwerde ist binnen zwei Wochen nach der Eröffnung der Entscheidung zu erheben. 
Fürstliche Landesregierung entscheidet endgiltig. 
88. 
Die Behörden sind befugt, von Berechnung von Kosten abzusehen, wenn 
die Einlegung des Rechtsmittels auf unverschuldeter Unkenntmis der Verhältnisse beruht. 
Die Behörden können außerdem sowohl, wenn der Steuerpflichtige Berufung 
eingelegt und obgesiegt hat, als auch, wenn das Steueramt Berufung eingelegt hat 
und unterlegen ist, die dem Steuerpflichtigen erwachsenen notwendigen Auslagen 
der Staatskasse auferlegen. 
69. 
Aib uihrant dieses Gesetzes wird Fürstliche Landesregierung betraut. 
dlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unser 
züchtätern I#stge beifügen lassen. 
Gegeben Schloß Thallwit, den 19. Mai 1913. 
(L 8) (gez.) Heinrich XXVI. 
(ggez.) v. Meding.
	        
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