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86.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes und zur Durchführung der Schulpflicht
erforderlichen Bestimmungen werden durch Kousistorialverordnung getroffen. Ins-
besondere werden auf diesem Weg die zur Sicherung eines regelmäßigen Schulbe-
suchs den Schulpflichtigen sowie deren Eltern, Vormündern und Arbeitgebern ob-
liegenden Verpflichtungen bestimmt und diejeningen Vorschriften erlassen werden,
durch welche die Ordnung in der Fortbildungsschule und ein gebührliches Verhalten
der Schüler gesichert wird.
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Die Schulgemeindevertretungen haben das Recht, zur weiteren Ausführung,
Ergänzung und Erläuterung dieses Gesetzes und der nach § 8 ergehenden Verord-
nungen nähere Vorschriften zu erlassen. Dieselben bedürfen der Genehmigung des
Fürstlichen Konsistoriums.
In gleicher Weise können für gemeinsame Fortbildungsschulen gemeinsame
Vorschriften durch Beschluß des Verbandsschulvorstandes mit Genehmigung des Fürst-
lichen Konsistoriums erlassen werden.
Die Zuständigkeit der Schulgemeindevertretungen im Sinne der vorstehenden
Absätze erstreckt sich insbesondere auch auf die Aufstellung des örtlichen Lehrplans.
8 10.
Die an der Volksschule beschäftigten Lehrer sind auf Verlangen der Schulge-
meindevertretung zur Unterrichtserteilung bis zu wöchentlich 3 Stunden auch in der
Fortbildungsschule verpflichtet; sie beziehen für diese Tätigkeit eine feststehende Ver-
gütung, die neben dem sonstigen Diensteinkonmnen zu gewähren ist und so bemessen
sein muß, daß auf die zu erteilende Stunde Unterricht mindestens 2 M. kommen.
Sollen andere Personen als Lehrer und Geistliche zur Unterrichtserteilung
herangezogen werden, so ist dazu die Genehmigung des Fürstlichen Konsistoriums
erforderlich.
Die Lehrräume und Lehrmittel der Volksschule können für die Fortbildungs-
schule benutzt werden.
8 11.
« Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft
bis zu drei Tagen werden Eltern, Vormünder und Arbeitgeber bestraft, welche den
Bestimmungen dieses Gesetzes oder den zu seiner Ausführung ergehenden Vorschriften
zuwiderhandeln.
8 12.
Dieses Gesetz tritt mit Ostern 1914 in Kraft.