Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1913. (62)

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Zum Eintritt in die zu diesem Termine zu errichtenden Fortbildungsschulen 
sind aber zunächst nur die an diesem Ostern aus der Volksschule Entlassenen ver- 
pflichtet. Erst Ostern 1915 und 1916 treten mit den zu diesen Zeitpunkten Ent- 
lassenen die Übrigen Stufen hinzu. 
In den Städten sind die höheren Stufen schon zu Ostern 1914 einzurichten 
und zum Besuch der Fortbildungeschule diejenigen Personen weitererpflichtet, welche 
vor 1914 aus der Volksschule entlassen sind und eine Fortbildungsschule besucht haben. 
rkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unser 
Fiefmidk Insiegel beifügen lassen. 
Gegeben Schloß Thallwitz, den 23. Mai 1913. 
(L 8) (gez.) Heinrich XXVII. 
(ggez)) v. Meding.
	        
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