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unverzüglich dem Landratsamt hiervon Nachricht zu geben hat. Das Landratsamt
hat den beamteten Ticrarzt sofort in Kenntnis zu setzen, es sei denn, daß dieser
selbst das erkrankte Tier behandelt oder dessen Tötung zugestimmt hat.
8 6.
Stallungen oder sonstige Näumlichkeiten, in denen Pferde mit Gehirn-
Rückenmarkentzündung oder Gehirnentzündung gestanden haben, sowie Stallgerät-
schaften und andere Gegenstände, die bei der Pflege der erkrankten Pferde benutzt
worden sind, sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarzkes zu reinigen
und zu desinfizieren. Ueber die Behandlung des während des Seuchenausbruches
gewordenen Düngers können besondere Anordnungen ergehen.
Das hiernach Erforderliche bestimmt das Landratsamt nach Anhörung des
beamteten Tierarztes; es überwacht die ordnungsmäßige Durchführung seiner
Anordnungen.
8 7.
Die Seuche gilt als erloschen, wenn die erkrankten Pferde als geheilt an-
zusehen, an der Seuche gefallen sind oder getötet wurden und wenn die vorge-
schriebene Reinigung und Deinfektion ordnungsmäßig erfolgt ist. Die angcordneten
Schutzmaßregeln erledigen sich damit.
88.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung und die
zu ihrer Ausführung von der zuständigen Behörde getroffenen Anordnungen werden,
soet nicht allgemeine Strafvorschriften anzuwenden sind, mit Geldstrafe bis zu
150 M. oder mit Hasft bestraft.
Wegen der Form der auf Grund bieser Verordnung zu erlassenden Anord-
nungen, der hiergegen zulässigen Beschwerde sowie wegen Einholung eines anderen
tierärztlichen Gutachtens finden die Vorschrisften der 5§ 7 bis 9 der Regierungs-
verordnung vom 29. April 1912 zur Ausführung des Richsdiehseuchngeehes vom
26. Juni 1909 (Gesetzsammlung S. 56 f.) und der §§5 1 Absatz 1 des
Reichsviehseuchengesebes vom 26. Juni 1909 entsprechende #tseohun
10.
Die Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Greiz, den 2. Juni 1913.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.