Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1913. (62)

21. Gesetz 
vom 3. Juni 1913 
über die Entschädigung der an Gehirn-Rückenmarkentzündung oder 
Gehirnentzündung gefallenen Pferde. 
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
Heinrich XXW. Reuß Aelterer Linie verordnen 
Wir Heinrich der Siebenundz zigste 
von Gottes Gnaden Fürst Reuß Jüngerer Linie, Graf und Herr 
von Plauen, Herr du Greiz, Kranichfeld, Gera, Suleiz und Lobenstein 
  
Negent es Fürstentums Reuß Aelterec Linie, 
mit Zustimmung des Landtags, was folgt: 
81. 
Für Pferde, die infolge der Gehirn-Rückenmarkentzündung (Bornasche Krank- 
heit) oder der Gehirnentzündung fallen, ist außer in den in 88§ 4 und 5 erwähnten 
Fällen Entschädigung zu gewähren. 
Die Entschädigung erfolgt auch dann, wenn das Tier als unheilbar nach 
vorheriger Zustimmung des Landestierarztes oder dessen amtlich bestellten Vertreters 
getötet worden ist. 
82 
Die Höhe der Entschädigung beträgt vier Fünfteile des gemeinen Wertes 
des Tieres ohne Rücksicht auf die Wertminderung, die infolge der Krankheit ein- 
tritt, in keinem Falle jedoch mehr als 800 Mark. 
Auf die zu leistende Entschädigung sind anzurechnen: 
a) die aus Privatverträgen zahlbaren Versicherungssummen, 
b) der Wert derjenigen Teile des Tieres, welche nicht vernichtet werden 
müssen, sondern dem Besitzer zur Verfügung bleiben.
	        
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