21. Gesetz
vom 3. Juni 1913
über die Entschädigung der an Gehirn-Rückenmarkentzündung oder
Gehirnentzündung gefallenen Pferde.
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
Heinrich XXW. Reuß Aelterer Linie verordnen
Wir Heinrich der Siebenundz zigste
von Gottes Gnaden Fürst Reuß Jüngerer Linie, Graf und Herr
von Plauen, Herr du Greiz, Kranichfeld, Gera, Suleiz und Lobenstein
Negent es Fürstentums Reuß Aelterec Linie,
mit Zustimmung des Landtags, was folgt:
81.
Für Pferde, die infolge der Gehirn-Rückenmarkentzündung (Bornasche Krank-
heit) oder der Gehirnentzündung fallen, ist außer in den in 88§ 4 und 5 erwähnten
Fällen Entschädigung zu gewähren.
Die Entschädigung erfolgt auch dann, wenn das Tier als unheilbar nach
vorheriger Zustimmung des Landestierarztes oder dessen amtlich bestellten Vertreters
getötet worden ist.
82
Die Höhe der Entschädigung beträgt vier Fünfteile des gemeinen Wertes
des Tieres ohne Rücksicht auf die Wertminderung, die infolge der Krankheit ein-
tritt, in keinem Falle jedoch mehr als 800 Mark.
Auf die zu leistende Entschädigung sind anzurechnen:
a) die aus Privatverträgen zahlbaren Versicherungssummen,
b) der Wert derjenigen Teile des Tieres, welche nicht vernichtet werden
müssen, sondern dem Besitzer zur Verfügung bleiben.