Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1913. (62)

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83. 
ie Entschädigung wird, sofern ein anderer Berechtigter nicht bekannt ist, 
gentense gczahlt, in dessen Gewahrsam oder Obhnt sich das Tier zur Zeit des 
Todes befunden hat 
Mit dieser Zahlung ist jeder Entschädigungsanspruch Dritter erloschen. 
84. 
Keine Entschädigung wird gewährt: 
für Pferde, die dem Reich oder dem Staat gehören, 
für Pferde, deren Besitzer mit ihnen umherzieht und keine feste Nieder- 
lassung im Fürstentum hat, 
für Pferde, die in Viehhöfen oder in Schlachthöfen einschlieflih der 
öffentlichen Schlachthäuser als Schlachtvieh') aufgestellt sind 
für Pferde, die bereits mit der Krankheit behaftet in das Fürstentum 
eingeführt worden sind oder innerhalb eines Monats nach der Ein- 
führung in das Fürstentum an der Gehirn-Rückenmarkentzündung oder 
Gehirmentzündung erkranken, 
für Pferde, die an den Folgekrankheiten der Gehirn- Rückenmarkentzündung 
oder Gehirnentzündung fallen oder wegens 
für Pferde, die abgesehen von den im 8 1 erwähnten Krankheiten an 
einer ihrer Art und ihrem Grade nach unheilbaren und unbedingt 
tötlichen Krankheit gelitten haben, es sei denn, daß es sich um die 
im § 71 Biffer 1 des Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 
und § 2 Satz 2 des Ausführungsgesetzes hierzu vom 4. August 1912 
genannten Krankheiten handelt. 
8 6. 
Der Anspruch auf Entschädigung fällt weg, wenn einer der im § 72 Ziffer 
1 und 3 des Reichsviehseuchengesehes vom 26. Juni 1909 (NR.-G.-Bl. S. 539) be- 
zeichueten Fälle vorliegt.“) 
*) Für den Sgeis= des Schlachtviehes ist die Bestimmung in § 1 Absatz 3 des Reichs- 
J * 
72 und 3 des züechuuschlanchengttte loutet: 
dun au fuͤllt w 
enn der Besitzer der Tiere oder e Vorsieher der Wrlchaft. “vs# Tiere tin 
gehören, oder der lua der Aussicht über die Tiere an Stelle d itzers Beauf- 
tragte vorsäglich oder fohrlässig den Vorschriften der 88 6 10 zuwider die ihn 
——Nil 
—* 
— 
von der anzuzeigenden Talche Kenmtnis Firie hat, verzögert, es sei denn, ih 
di Anzeige von einem anderen Berpflichtel n chtnein geng cht worden ist; 
n# „, oder wenn dem Besi * oder dessen Vertreter die Richtbe. 
hign ng oder Uebertrelung der angeordneten Schuhmaßregeln zur Abwehr der Seuchen- 
gesahr zur Last fällt.
	        
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