69
83.
ie Entschädigung wird, sofern ein anderer Berechtigter nicht bekannt ist,
gentense gczahlt, in dessen Gewahrsam oder Obhnt sich das Tier zur Zeit des
Todes befunden hat
Mit dieser Zahlung ist jeder Entschädigungsanspruch Dritter erloschen.
84.
Keine Entschädigung wird gewährt:
für Pferde, die dem Reich oder dem Staat gehören,
für Pferde, deren Besitzer mit ihnen umherzieht und keine feste Nieder-
lassung im Fürstentum hat,
für Pferde, die in Viehhöfen oder in Schlachthöfen einschlieflih der
öffentlichen Schlachthäuser als Schlachtvieh') aufgestellt sind
für Pferde, die bereits mit der Krankheit behaftet in das Fürstentum
eingeführt worden sind oder innerhalb eines Monats nach der Ein-
führung in das Fürstentum an der Gehirn-Rückenmarkentzündung oder
Gehirmentzündung erkranken,
für Pferde, die an den Folgekrankheiten der Gehirn- Rückenmarkentzündung
oder Gehirnentzündung fallen oder wegens
für Pferde, die abgesehen von den im 8 1 erwähnten Krankheiten an
einer ihrer Art und ihrem Grade nach unheilbaren und unbedingt
tötlichen Krankheit gelitten haben, es sei denn, daß es sich um die
im § 71 Biffer 1 des Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909
und § 2 Satz 2 des Ausführungsgesetzes hierzu vom 4. August 1912
genannten Krankheiten handelt.
8 6.
Der Anspruch auf Entschädigung fällt weg, wenn einer der im § 72 Ziffer
1 und 3 des Reichsviehseuchengesehes vom 26. Juni 1909 (NR.-G.-Bl. S. 539) be-
zeichueten Fälle vorliegt.“)
*) Für den Sgeis= des Schlachtviehes ist die Bestimmung in § 1 Absatz 3 des Reichs-
J *
72 und 3 des züechuuschlanchengttte loutet:
dun au fuͤllt w
enn der Besitzer der Tiere oder e Vorsieher der Wrlchaft. “vs# Tiere tin
gehören, oder der lua der Aussicht über die Tiere an Stelle d itzers Beauf-
tragte vorsäglich oder fohrlässig den Vorschriften der 88 6 10 zuwider die ihn
——Nil
—*
—
von der anzuzeigenden Talche Kenmtnis Firie hat, verzögert, es sei denn, ih
di Anzeige von einem anderen Berpflichtel n chtnein geng cht worden ist;
n# „, oder wenn dem Besi * oder dessen Vertreter die Richtbe.
hign ng oder Uebertrelung der angeordneten Schuhmaßregeln zur Abwehr der Seuchen-
gesahr zur Last fällt.