Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1913. (62)

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Die Entschädigungen sowie die durch das Entschädigungsverfahren enistan- 
denen Kosten werden verlagsweise aus der Landeskasse gezahlt, sind aber alljährlich 
von der Gesamtheit der Pferdebesitzer nach der Zahl ihrer Pferde aufzubringen und 
der Landeskasse zu erstatten. 
Für die im § 4 Ziffer 1 bis 3 erwähnten Tiere sind keine Beiträge zu 
erheben. 
6 7. 
Die Ermittelung und Feststellung der Entschädigung, die Ermittelung der 
für die endgiltige Schadenstragung maßgebenden Pferdebestände sowie die Aus- 
schreibung und Einziehung der zur Deckung der Entschädigung erforderlichen Beträge 
erfolgt nach näherer Bestimmung der Landesregierung. 
86. 
Die Anfechtungsklage nach Maßgabe des Gesetzes vom 25. Juli 1912 über 
die Verwaltungerechtapflege ist gegen Entscheidungen, die auf Grund dieses Gesetzes 
ergehen, ausgeschlossen. 
89. 
Die Landesregierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses 
Gesetzes. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unser 
Fürstliches Insiegel beifügen lassen. 
Gegeben Schloß Osterstein, den 3. Juni 1913. 
(#□ 8) (gez) Heinrich XXVII 
(Laen) v. Meding.
	        
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